Cas 2010-028N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2010 | 2010-028N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren gegen den Angeklagten ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Ecrits |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme |
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, in der Skymetro des Flughafens gegenüber allen dort anwesenden Juden antisemitische Beleidigungen geäussert und ein palästinensisches Pamphlet (Schmähschrift) präsentiert zu haben.
Die Anzeige erstattete eine Vertreterin einer Gruppe von jüdischen Passagieren in der Skymetro. Sie gab an, dass man ihr zugetragen habe, der Angeschuldigte habe antisemtische Bemerkungen gemacht. Von den Äusserungen habe sie selber relativ wenig mitbekommen. Das Pamphlet habe sie gesehen, den Text darauf jedoch nicht lesen können.
Der Angeschuldigte bestritt diese Vorwürfe vehement. Bezüglich des Pamphlets erklärte er, dass es sich dabei nicht um ein Pamphlet sondern um ein Buch mit Bildern vom Sinai handle.
Da die Anzeigeerstatterin den genauen Wortlaut der angeblich antisemitischen Äusserungen nicht persönlich gehört habe und das von ihr erwähnte Pamphlet in den Effekten des Angeschuldigten nicht gefunden worden sei, könne der Vorwurf der Rassendiskriminierung dem Angeschuldigten nicht nachgewiesen werde. Aus diesen Gründen sei das Verfahren gegen ihn ohne Weiterungen einzustellen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren gegen den Angeschuldigten ein.