Cas 2013-006N

Bezeichnung als «N****in»

Zurich

Historique de la procédure
2013 2013-006N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Jeunes
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait
Environnement social Loisirs / Sport
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

An einer Bushaltestelle selber und während der nachfolgenden Busfahrt provozierte die Beschuldigte (zusammen mit anderen Beteiligten) die Geschädigte, eine brasilianische Staatsangehörige, absichtlich und sang wiederholt ein Lied mit rassistischen Zeilen, das klar auf die Geschädigte Bezug nahm. Zudem bezeichneten sie die Geschädigte wiederholt als Negerin. Die urteilende Behörde hält fest, dass durch das Verhalten der Beschuldigten und Ihren Begleiterinnen, die Geschädigte als dunkelhäutige Frau in der Öffentlichkeit klar und willentlich im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB diskriminiert wurde. Nach der Busfahrt kam es zwischen den Beteiligten zu gegenseitigen Tätlichkeiten.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung und Tätlichkeiten zu einer persönlichen Leistung von 4 Tagen.