Cas 2015-014N

Antisemitischer Facebook-Beitrag: „alli jude sind zum (Bild einer Pistole)“

Zurich

Historique de la procédure
2015 2015-014N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Die Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, folgenden Beitrag: „alli jude sind zum (und ein Bild einer Pistole)“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat sie dadurch öffentlich eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

Décision

Die Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem wird die Beschuldigte mit einer Busse vom CHF 200.00 bestraft und die Verfahrenskosten werden ihr auferlegt.