Cas 2015-046N

Antisemitischer Facebook Eintrag: „judeviertel“, „die pussys hen denn mol richtigi gegners“

Bâle-Campagne

Historique de la procédure
2015 2015-046N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Jugendanwaltschaft) erklärt den Beschuldigten schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Jeunes
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Ein Jugendlicher postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, den Beitrag : « Doch judeviertel ish guet die pussys hen denn mol richtigi gegners und nit kinder und fraue ». Gemäss der Strafverfolgungsbehörde rief er mit dieser rassendiskriminierenden Äusserung öffentlich zu Gewalt auf, was nach Art. 261bis Abs. 1 StGB strafbar ist.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Jugendanwaltschaft) erklärt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB für schuldig und erteilt ihm einen Verweis. Es wird erwartet, dass diese Sanktion genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Ausserdem müssen die Inhaber der elterlichen Sorge die Verfahrenskosten solidarisch tragen.