Cas 2018-025N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2018 | 2018-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Racisme (couleur de peau); Révisionnisme |
Nachdem Nationalrat Andreas Glarner, im offenen Facebook-Profile den Text: "Bahnhof Stettbach, Freitag abends: Man fühlt sich fremd im eigenen Land!" gepostet hatte, kommentierte der Beschuldigte mehrere Beiträge, mit denen er Menschen afrikanischer Herkunft rassistisch herabsetzte.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat der Beschuldigte gesamthaft mit seinen Beiträgen öffentlich und schriftlich eine Gruppe von afrikanischen Personen mit schwarzer Hautfarbe wegen ihrer Rasse in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und diskriminiert. Damit hat er sich gemäss Art. 261bis Abs. 1, 2 und 4 I und II StGB strafbar gemacht.
Nachdem Nationalrat Andreas Glarner, im offenen Facebook-Profile den Text: "Bahnhof Stettbach, Freitag abends: Man fühlt sich fremd im eigenen Land!" gepostet hatte, ergänzte der Beschuldigte diesen Beitrag wie folgt:
1. "B menschen"
2. "Es liegt ja in der natur, das die negger ein faules volk ist, als wir weissen noch kolonienen hatten, gings in afrika aufwärts. Aber jetzt liegen sie lieber unter den bäumen und figgen wie die hasen"
3. "Ihr linken hunde, dann nehmt doch die neger zu euch nach hause, aber das wird auch nicht gehen weil ihr ja auch arbeitsscheu sind und noch bei mutti wohnt."
4. "1933 beseitigte man solche probleme schnell»
Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten, wurden 5 nationalsozialistische Flaggen, ein Taser-Gerät und anderen Waffen und Munition durch die Polizei beschlagnahmt.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat der Beschuldigte mit diesen Äusserungen öffentlich und schriftlich Personen mit schwarzer Hautfarbe wegen ihrer «Rasse» in einer die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und diskriminiert.
Bezüglich des ersten Posts ergibt sich nach Ansicht der Staatsanwaltchaft aus dem Gesamtkontext, dass der Beschuldigte mit dieser Bemerkung klar Afrikaner und Menschen mit schwarzer Hautfarbe meinte und diese als Menschen zweiter Klasse bezeichnete. Dies stelle eine Verletzung in der Menschenwürde dar. Der Beschuldigte habe sich demnach gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 I StGB strafbar gemacht.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat der Beschuldigte mit dem zweiten Post öffentlich die Ideologie und das Dogma der Überlegenheit der weissen Rasse verbreitet und damit ein Klima der Rassenhetze gefördert und sich gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Weiter führt die Stafverfolgungsbehörde aus, mit dem Post «1933 beseitigte man solche probleme schnell» habe sich der Beschuldigte unmissverständlich auf die Machtergreifung der NSDAP in Deutschland unter Adolf Hitler und die in dieser Zeitspanne erfolgte «Endlösung» bezogen. Der Beschuldigte habe im Gesamtkontext sagen wollen, dass mit den von ihm aufgezählten Personen (Schwarze, Afrikaner) gleich umgegangen werden solle, wie dies das Hitler-/Naziregime mit Juden, Randgruppen und politisch anders denkenden Personen tat. Damit und mit dem Bezug auf die Nazidiktatur habe der Beschuldigte Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit gröblich verharmlost bzw. zu rechtfertigen versucht. Der Beschuldigte habe sich demnach gemäss Art. 261bis Abs. 4 II StGB strafbar gemacht.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1, 2 und 4 I und II StGB) und Besitz verbotenen Waffen schuldig erklärt. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 3000.00. Die Kosten des Verfahrens und Polizei im Umfang von CHF 5670.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.