Cas 2018-036N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2018 | 2018-036N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Bien juridique protégé |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Media (Internet inclus); Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Angeklagte hatte eine antisemitische Nachricht gepostet, als Kommentar zu einer Kritik an den Teilnehmern der Demonstration zum 30-jährigen Jubiläum des alternativen Kultur- und Begegnungszentrums Reitschule in Bern, bei der es offenbar zu Sachbeschädigungen gekommen war.
Der Kommentar richtet sich aber nicht gegen die Religionsgemeinschaft der Juden, sondern gegen die Teilnehmer der vorerwähnten Demonstration, die weder eine Religionsgemeinschaft noch eine Ethnie oder Rasse darstellen, weshalb der Verfasser der Kommentare den Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt hat.Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung sind damit nicht gegeben.
Der Beschuldigte postete die folgenden Beiträge, als Kommentar zu einer Kritik an den Teilnehmern der Demonstration zum 30-jährigen Jubiläum des alternativen Kultur- und Begegnungszentrums Reitschule in Bern, bei der es offenbar zu Sachbeschädigungen gekommen war.« Beschuldigte: die sieche sötme all ifange u vo dr mengele lah untersueche.Andere Benutzer: Ihr indiskutabler Post mit Bezug auf den Nazi-Arzt Dr. Mengele wurde Facebook gemeldet. Noch ein Post mit solch menschenverachtendem Inhalt und es setzt eine Anzeige wegen Volksverhetzung.Beschuldigte: guten tag komischer vogel. machen sie doch was sie wollen. eine untersuchung beim guten josef wäre anscheinend auch für sie zu empfehlen. »
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.