Cas 2018-058N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2018 | 2018-058N | Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung, der Drohung sowie der mehrfachen Rassendiskriminierung (Art. 261 bis Abs. 4 StGB). |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC; Etrangers et membres d'autres ethnies; Requérants d'asile |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
In einem ersten Fall verfasste der Beschuldigte einen Brief mit Drohungen, Beschimpfungen und Hassreden gegen Ausländer. In einem zweiten Fall verfasste der Beschuldigte mehrere Briefe mit Äusserungen wie «SCHWARZE ASYLANTEN ALS ERSATZ FÜR TIERVERSUCHE [. ..] SCHWARZE AFFEN NACH CHINA HUNDEFUTTER». Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung, der Drohung sowie der mehrfachen Rassendiskriminierung (Art. 261 bis Abs. 4 StGB).
In einem ersten Fall, verfasste der Beschuldigte zu unbekanntem Zeitpunkt an seinem Wohnort ein Schreiben, welches er per Post an eine Gemeinde versandte. In diesem Schreiben äusserte sich der Beschuldigte unter anderem wie folgt: "[. . .] Partei X-HETZERIN Partei Y-PRÄSIDENTIN, WIR ERMORDEN DICH, WENN DU NICHT AUFHÖRST Partei X ZU VERHETZEN [...] ALLES GEISTESGESTÖRTE WIE JUSO – (GRÜNE) [...] WARNEN SIE diESE AUSLÄNDER FUTZ WIR SCHLACHTEN SIE AB [. ..] JUSO WIRD ERMORDET VON AUSLÄNDERN JUSO-PRÄSIDENTIN VOLLMOND GESICHT. FIGGT AUSLÄNDER HASST Partei X." Zudem schnitt der Beschuldigte einen Zeitungsartikel, welcher ein Foto von der Geschädigten enthielt, aus, klebte diesen in sein Schreiben und führte dazu aus: «DIESE GEISTESGESTÖRTE JUSO AUSLÄNDERIN greiFT Partei X AN mit Ihren psichischgesTörTEN ArschkleberFiggern. VOLL GEFRESSENES MonsTER WEIB DU WIRST BALD ERMORTET UND die FUTZ IN DIE SCHEISSE GespülT." Durch diese Äusserungen wurde die Geschädigte, welche über den Inhalt des Schreibens informiert wurde, in Angst und Schrecken versetzt. Zudem fühlte sie sich in ihrer Geltung herabgesetzt.
In einem zweiten Fall verfasste der Beschuldigte an seinem Wohnort drei Schreiben. welche er an zwei Gemeinden verschickte. In diesen Schreiben äusserte sich der Beschuldigte unter anderem wie folgt:"[. . .] SCHWARZE TEUFEL. [. . .] SCHWARZE ASYLANTEN ALS ERSATZ FÜR TIERVERSUCHE [. ..] SCHWARZE AFFEN NACH CHINA HUNDEFUTTER [. ..] AFFEN ABSTAMMUNG. AFFEN GEFIGGT – SO SIND MÖHRENKÖPFE ENTSTANDEN [. ..] LANDESVERRÄTER SIE BEKOMMEN ALLES DIE MOHRENKÖPFE [...]".
Wegen der Beschimpfung und der Drohung im ersten Fall sei die Geschädigte, welche über den Inhalt des Schreibens informiert wurde, in Angst und Schrecken versetzt worden. Zudem habe sie sich in ihrer Geltung herabgesetzt gefühlt. Dies alles habe der Beschuldigte gewusst und gewollt respektive bewusst in Kauf genommen.
Im zweiten Fall habe der Beschuldigte durch das Versenden der Briefe mutwillig die obgenannten, mit rassistischer Ideologie versehenen Äusserungen in einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen geprägten Personenkreis verbreitet. Dabei habe er dunkelhäutigen Menschen im Ergebnis die Gleichwertigkeit abgesprochen und diese somit in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt, was der Beschuldigte gewusst und gewollt oder aber zumindest bewusst in Kauf genommen habe.
Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 50.00, entsprechend CHF 4'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Er wird zudem mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft.