Cas 2020-001N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2020 | 2020-001N | Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme |
Zwei Mitglieder einer Anti-Scientology-Organisation versuchten, Scientologen daran zu hindern, für sich selbst zu werben. Daraufhin verwendete der Beschuldigte ein Schild mit der Aufschrift «ACHTUNG !!!! Kauft nicht bei Juden Version 2019?»
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Zwei Personen einer Anti-Scientology-Organisation zeigten in der Nähe des durch die Scientology betriebenen Dianetik-Stands vorbeigehenden Passanten zwei A4 Plakate. Auf diesen stand «ACHTUNG VOR !!! Dianetik = Scientology Sekte» und «SCIENTOLOGY zerstört Familien und Menschen». Die Personen würden mit ihren Schildern in gewissen Abständen Leute auf Scientology-Mitglieder aufhetzen.
Der Beschuldigte fühlte sich durch die zwei Personen und ihre Schilder diskriminiert. Er hielt sich bei dem durch die Scientology betriebenen Dianetik-Stand auf und hielt zwei laminierte A4-Plakate in den Händen. Auf dem einen Plakat stand «Diskriminierung live» und auf dem anderen «ACHTUNG !!!! Kauft nicht bei Juden Version 2019?» Mit diesem Plakat wollte er ausdrücken, dass es solche Sätze auch gegen Juden gab und diese später vernichtet wurden und dass die Scientology durch diese aktivistische Organisation gleich diskriminiert werde wie die Nazis Juden vor dem 2. Weltkrieg diskriminierten.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ist die Äusserung «kauft nicht bei Juden» diskriminierend und erfüllt für sich alleine genommen den objektiven Tatbestand der Rassendiskriminierung. Dem Beschuldigten ging es allerdings nicht darum, zur Diskriminierung von Juden aufzurufen, sondern auf eine, nach seinem Empfinden, laufende Diskriminierung aufmerksam zu machen. Aufgrund der gesamten Umständen ist der subjektive Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt. Damit ist der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt.
Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme.