Cas 2020-033N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2020 | 2020-033N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers; Auteurs inconnus |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Gestes |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme; Extrémisme de droite |
Aus einem vorbeifahrenden Personenwagen hat ein unbekannter Täter den Geschädigten und weitere Personen jüdischen Glaubens beschimpft, indem er seine Arme zum «Hitlergruss» aus dem Fenster gestreckt und «Heil Hitler» gerufen habe. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme, weil die Täter unbekannt sind.
Aus einem vorbeifahrenden Personenwagen hat ein unbekannter Täter den Geschädigten und weitere Personen jüdischen Glaubens beschimpft. Konkret sollen der unbekannte Täter (als Beifahrer hinten rechts) sowie der Beifahrer vorne rechts ihre Arme zum «Hitlergruss» aus dem Fenster gestreckt und «Heil Hitler» gerufen haben.
Von den beiden Täter konnte nur einer identifiziert werden. Er ist minderjährig und wird von der kantonalen Jugendanwaltschaft strafrechtlich verfolgt. Betreffend die andere Person hat die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine Nichtanhandnahme verfügt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.