Cas 2020-047N

Körperverletzung und rassistische Anti-Schwarze Beschimpfungen 2

Schaffhouse

Historique de la procédure
2020 2020-047N Der Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und weiterer Straftaten (Art. 177 und 123 Abs. 1 im Zusammenhang mit 22 Abs.1 StGB) schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte hat die Anklägerin geschlagen und hat sie mit Ausdrücken wie «Asylantin», «Scheiss Schwarze», «Scheiss Afrikaner», «Scheiss Ausländer», «Schweizer sind stärker als die Negro», «Niggerin» und «Schlechte Rasse» diskriminiert. Der Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und weiterer Straftaten schuldig.

En fait / faits

X. (Beschuldigte aus Fall 2020-046N) stieg aus dem Bus am Bahnhof aus und rempelte dabei mit ihrem Ellenbogen die Privatklägerin an, welche gerade dabei war, in den genannten Bus einzusteigen. X ging weiter, ohne sich bei der Privatklägerin zu entschuldigen. Die Privatklägerin ging X. hinterher, um sie zur Rede zu stellen. Als die Privatklägerin X. vorhielt, dass sie sie geschubst habe, drehte sich X. um und schlug der Privatklägerin gegen den Kopf. Dann mischte sich der Beschuldigte in die Auseinandersetzung ein, indem er die Privatklägerin von hinten mit dem Fuss in den Rücken trat. Infolgedessen fiel die Privatklägerin zu Boden und stiess sich den Kopf an einem Pfosten und verlor für kurze Zeit das Bewusstsein. Als die Privatklägerin fiel, traten X. und der Beschuldigte sie weiter zu Boden.
Im Rahmen der vorgenannten tätlichen Auseinandersetzung betitelte der Be­schuldigte die Privatklägerin als «Schlampe» und «Scheiss Prostituierte» und diskriminierte sie mit Ausdrücken wie «Asylantin», «Scheiss Schwarze», «Scheiss Afrikaner», «Scheiss Ausländer», «Schweizer sind stärker als die Negro», «Niggerin» und «Schlechte Rasse».

En droit / considérants

Im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung betitelte der Be­schuldigte die Privatklägerin als «Schlampe» und «Scheiss Prostituierte», wodurch die Privatklägerin in ihrer Ehre verletzt wurde. Weiter diskriminierte der Beschuldigte die Privatklägerin mit Ausdrücken wie «Asylantin», «Scheiss Schwarze», «Scheiss Afrikaner», «Scheiss Ausländer», «Schweizer sind stärker als die Negro», «Niggerin» und «Schlechte Rasse», obwohl der Beschuldigte wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass er mit seiner Wortwahl die Privatklägerin aufgrund ihrer Hautfarbe als minderwertig bezeichnet und diese in deren Menschenwürde verletzt.

Décision

Der Beschuldigte ist der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB und weiterer Straftaten (Art. 177 und 123 Abs. 1 im Zusammenhang mit 22 Abs.1 StGB) schuldig. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 2’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren.