Cas 2021-044N

Anti-albanische Beschimpfungen

Thurgovie

Historique de la procédure
2021 2021-044N Der Beschuldigte ist der Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte schrie einer Volg Angestellten die Worte «Scheiss Albanerschlampe, du Fotze. Verpiss dich in dein Heimatland» zu, um damit seinen allgemeinen Unmut gegenüber Ausländern und Ausländerinnen kundzutun. Dabei nahm er zumindest in Kauf, dass die geschriene Äusserung im Eingangsbereich des geöffneten Ladenlokals von einem weiteren Personenkreis, den er nicht bestimmen konnte, wahrgenommen wird.
Der Beschuldigte ist der Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.

En fait / faits

Der Beschuldigte begab sich zum Verkaufsgeschäft «Volg» in der Absicht, sich Abfallmarken zu besorgen. Vor dem Laden fragte er einen Passanten, ob dieser ihm die Marken kaufen könne. Als dieser ablehnte und ihm die Angestellte des «Volg» mitteilte, dass er nichts kaufen könne, geriet der Beschuldigte in Rage, betrat das Verkaufsgeschäft und schrie der Angestellten die Worte «Scheiss Albanerschlampe, du Fotze. Verpiss dich in dein Heimatland »zu.

En droit / considérants


Décision

Der Beschuldigte ist der Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der «Rasse», «Ethnie» oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.00. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 3. April 2020 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 wird nicht widerrufen, die Probezeit hingegen um 1 Jahr verlängert.