Cas 2021-054N

Zoombombing von Neonazis (Verfahren 1)

Zurich

Historique de la procédure
2021 2021-054N Der Beschuldigte wurde der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race;
Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Ecrits;
Sons / images
Environnement social Milieu scolaire
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (couleur de peau);
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte hatte den übrigen Beschuldigten zunächst die Zugangsdaten zu einer «Zoom-Veranstaltung» gesendet und gab ihnen die Anweisung, diese mit rassistischen Sprüchen zu stören.
Der Beschuldigte wurde der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte hatte den übrigen Beschuldigten zunächst die Zugangsdaten zu einer «Zoom-Veranstaltung» gesendet und gab ihnen die Anweisung, diese mit rassistischen Sprüchen zu stören.
Mittels der Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Heil Hitler», «Sieg Heil», «what does nazi mean, nazi means a good person» und beschrifteten über die Annotationsfunktion die vom Dozenten gezeigten Folien mit «Neger» sowie mit Hinweisen auf den Geburtstag von Adolf Hitler, welcher sich am 20.04. jährte.

En droit / considérants

Mit diesen mündlichen und schriftlichen Äusserungen verbreiteten die Beschuldigten die Ideologie des Nationalsozialismus und diskriminierten die Gruppe der Juden und diejenige dunkelhäutiger Menschen, indem sie diese aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesen Gruppen in ihrer Menschenwürde krass herabsetzten und Hass gegen sie schürten, was die Beschuldigten wussten oder zumindest in Kauf nahmen
Die genannten Beschuldigten handelten dabei aufgrund des vor diesem Zoom Meetings gefassten, gemeinsamen, zumindest konkludenten Handlungsentschlusses, die Online Vorlesung durch rechtsextreme und rassistische Äusserungen zu stören, womit jeder, soweit er nicht persönlich handelte, mit den Handlungen des Andern einverstan­den war bzw. diese zumindest billigte.
Siehe auch Verfahren : 2021-055N, 2021-056N, 2021-057N, 2021-058N

Décision


Der beschuldigte wurde der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig gesprochen.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessatzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'500.00, wovon 2 Tagessatze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.