Cas 2021-054N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-054N | Der Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs; Noirs / personnes de couleur |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Ecrits; Sons / images |
Environnement social | Lieux publics; Internet (sans réseaux sociaux) |
Idéologie | Antisémitisme; Racisme (couleur de peau); Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte hatte den übrigen Beschuldigten zunächst die Zugangsdaten zu einer «Zoom-Veranstaltung» gesendet und gab ihnen die Anweisung, diese mit rassistischen Sprüchen zu stören.
Der Beschuldigte ist schuldig der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB.
Der Beschuldigte hatte den übrigen Beschuldigten zunächst die Zugangsdaten zu einer «Zoom-Veranstaltung» gesendet und gab ihnen die Anweisung, diese mit rassistischen Sprüchen zu stören.
Mittels der Audiofunktion tätigten die Beschuldigten die Äusserungen «Heil Hitler», «Sieg Heil», «what does nazi mean, nazi means a good person» und beschrifteten über die Annotationsfunktion die vom Dozenten gezeigten Folien mit «Neger» sowie mit Hinweisen auf den Geburtstag von Adolf Hitler, welcher sich am 20.04. jährte.
siehe auch Verfahren : 2021-055N, 2021-056N, 2021-057N, 2021-058N
Mit diesen mündlichen und schriftlichen Äusserungen verbreiteten die Beschuldigten die Ideologie des Nationalsozialismus und diskriminierten die Gruppe der Juden und diejenige dunkelhäutiger Menschen, indem sie diese aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesen Gruppen in ihrer Menschenwürde krass herabsetzten und Hass gegen sie schürten, was die Beschuldigten wussten oder zumindest in Kauf nahmen
Die genannten Beschuldigten handelten dabei aufgrund des vor diesem Zoom Meetings gefassten, gemeinsamen, zumindest konkludenten Handlungsentschlusses, die Online Vorlesung durch rechtsextreme und rassistische Äusserungen zu stören, womit jeder, soweit er nicht persönlich handelte, mit den Handlungen des Andern einverstanden war bzw. diese zumindest billigte.
Der beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis aStGB.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessatzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'500.00, wovon 2 Tagessatze durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
Die nachfolgenden Gegenstande, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, werden