Cas 2022-022N

Antisemitisches Marktplatz-Inserat auf Facebook

Zurich

Historique de la procédure
2022 2022-022N Die Staatsanwaltschaft spricht den Beschuldigten u.a. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
2023 2023-052N Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten u.a. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Sons / images
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Der Beschuldigte veröffentlicht auf dem Marktplatz von Facebook ein Inserat mit einem Bild mit fünf orthodoxen Juden und antisemitischen Aussagen.

Die Staatsanwaltschaft spricht den Beschuldigten u.a. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

Die 1. Instanz bestätigt diesen Entscheid im Wesentlichen.

En fait / faits

Der Beschuldigte stellte von seinem Wohnort aus auf dem Marktplatz von Facebook ein Inserat mit folgendem Inhalt ein:

Titel: Heiz-Juden
Detail: Heizjuden zu verkaufen, sehr praktisch im Winter
Preis: 120 Fr.

Dem Inserat hatte der Beschuldigte sodann ein Bild mit fünf orthodoxen Juden angehängt.

Der Beschuldigte hat neun weitere Straftaten begangen.


Décision 2022-022N

Die Staatsanwaltschaft spricht den Beschuldigten u.a. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

En droit / considérants

Dem Beschuldigten war bewusst, dass das Inserat auf Facebook ohne Weiteres von Dritten zur Kenntnis genommen werden kann, was er auch so wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Auch wusste er, oder musste zumindest davon ausgehen, dass es vom Inhalt her einerseits geeignet war, Juden durch deren sinngemässe Gleichsetzung mit «Heizmaterial» die Gleichwertigkeit zu Menschen anderen Glaubens abzusprechen oder diese zumindest in Frage zu stellen und sie als Menschen zweiter Klasse zu behandeln, und andererseits die industrielle und planmässige Massenvernichtung der Juden und der Verbrennung der Leichen der so ermordeten Juden unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes in deren Begehungsweise erheblich herabzusetzen, was er auch so gewollt oder mit seinem Tun zumindest billigend in Kauf genommen hatte.

Décision

Die Staatsanwaltschaft spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Der Beschuldigte wird zudem wegen neun weiteren Verbrechen und Vergehen schuldig gesprochen, namentlich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 104 Tagen, sowie mit einer Busse von CHF 700.00.


Décision 2023-052N

Die 1. Instanz spricht den Beschuldigten u.a. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

Décision

Das Bezirksgericht bestätigt im Wesentlichen den Entscheid der Staatsanwaltschaft. Lediglich von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung wird der Beschuldigte freigesprochen.

Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 104 Tagen, sowie mit einer Busse von CHF 500.00.