cn CFR : Décision

Cas 2024-052N

Teilen mehrerer negationistischer Äusserungen

Berne

Historique de la procédure
2024 2024-052N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Leugnung von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection Race;
Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme;
Révisionnisme

Synthèse

A. (der Beschuldigte) teilt mit mindestens 180 Personen, wobei er keine Beschränkung der Sichtbarkeit vornahm und auch noch weitere Personen seine Beiträge sehen konnten, mehrere negationistische Äusserungen, welche er teilweise von anderen Webseiten verlinkte.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Leugnung von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig.

En fait / faits

A. (der Beschuldigte) teilt mit mindestens 180 Personen, wobei er keine Beschränkung der Sichtbarkeit vornahm und auch noch weitere Personen seine Beiträge sehen konnten, mehrere negationistische Äusserungen, welche er teilweise von anderen Webseiten verlinkte: «Kein einziger Jude ist durch Zyklon B oder die Gaskammer umgekommen! Zyklon B diente zum Schutz des Lebens. Kein einziger Jude ist durch eine Tötungs-Gaskammer oder einen Tötungs-Gaswagen umgebracht worden», «Der Holocaust ist die grösste und nachhaltigste Lüge der Geschichte», «Der Sieger diktiert nunmal die Geschichte», «Rheinwiesenlager 1945 […]: Deutsche Leichen wurden als jüdische Leichen ausgegeben», u.a.

En droit / considérants

-

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Leugnung von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.-, sowie zu einer Busse von CHF 1’800.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.