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Cas 2024-052N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2024 | 2024-052N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Leugnung von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | Race; Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme; Révisionnisme |
A. (der Beschuldigte) teilt mit mindestens 180 Personen, wobei er keine Beschränkung der Sichtbarkeit vornahm und auch noch weitere Personen seine Beiträge sehen konnten, mehrere negationistische Äusserungen, welche er teilweise von anderen Webseiten verlinkte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Leugnung von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig.
A. (der Beschuldigte) teilt mit mindestens 180 Personen, wobei er keine Beschränkung der Sichtbarkeit vornahm und auch noch weitere Personen seine Beiträge sehen konnten, mehrere negationistische Äusserungen, welche er teilweise von anderen Webseiten verlinkte: «Kein einziger Jude ist durch Zyklon B oder die Gaskammer umgekommen! Zyklon B diente zum Schutz des Lebens. Kein einziger Jude ist durch eine Tötungs-Gaskammer oder einen Tötungs-Gaswagen umgebracht worden», «Der Holocaust ist die grösste und nachhaltigste Lüge der Geschichte», «Der Sieger diktiert nunmal die Geschichte», «Rheinwiesenlager 1945 […]: Deutsche Leichen wurden als jüdische Leichen ausgegeben», u.a.
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Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Leugnung von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.-, sowie zu einer Busse von CHF 1’800.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.