Caso 2001-045N

Abstimmungsplakat einer Partei: «Kontaktnetz für Kosovoalbaner Nein»

Zurigo

Cronistoria della procedura
2001 2001-045N 1. Instanz spricht die Angeklagten frei.
2002 2002-030N 2. Instanz weist die Berufung ab. Freispruch.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza 1a istanza cantonale;
2a istanza cantonale
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie Bene giuridico protetto;
Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone politiche
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Media (Internet incl.)
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Eine politische Partei führt einen Abstimmungskampf gegen den städtischen Beitrag zu einem Integrationsprojekt für Kosovo-albanische Familien: "Kontaktnetz für Kosovo-Albaner nein" steht auf den Abstimmungsplakaten und in Zeitungsinseraten geschrieben. Eine Anklage ist gegen insgesamt zehn Personen erhoben worden.

Die 1. Instanz erkennt alle Angeklagten der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB für nicht schuldig: Gemäss dem Gericht wurde weder zu Hass oder Diskriminierung von Personen aufgerufen, noch seien Personen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert worden. Auch würden die Worte "Kosovo-Albaner nein" allein noch keine Herabsetzung der Menschenwürde bedeuten. Gegen drei Angeklagte, drei an der Produktion beteiligte Männer, wird eine Berufung eingelegt. Mitte Dezember 2002 spricht auch die 2. Instanz die drei Angeschuldigten frei.

In fatto

Im Juni 1998 kam es zu einer Abstimmung darüber, ob die Stadt für die Jahre 1998 und 1999 einen Beitrag von je Fr. 50'000.-- an das Kontaktnetz für kosovo-albanische Familien leisten soll. Die Abstimmung war nötig, weil gegen einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderates das Referendum ergriffen wurde. Im Hinblick auf diese Abstimmung lancierte eine Partei einen Abstimmungskampf, in welchem das hier in Frage stehende Plakat und Inserat eine wesentliche Rolle spielten.

X organisierte und leitete im Frühling 1998 die Kampagne für den Abstimmungskampf für das von einer Partei gegen den Beschluss des Gemeinderates über das Kontaktnetz für Kosovo-Albaner ergriffene Referendum. Im Zusammenhang mit diesem Abstimmungskampf liess X durch eine Firma entsprechende Plakate und Inserate entwerfen. Ein Vertreter der Firma übernahm den Auftrag und liess über einen Grafiker das Plakat entwerfen. Der Vertreter präsentierte X sodann den Entwurf des Plakates und des Inserates, worauf X diesen genehmigte. Insgesamt wurden zehn Personen, vom Auftraggeber bis zum verantwortlichen Drucker, wegen Verletzung der Rassendiskriminierungsstrafnorm angeklagt.

Das Plakat enthält die Worte "Kontaktnetz für KOSOVO-ALBANER NEIN". Das Plakat wie auch das Inserat ist graphisch so gestaltet, dass der Passus "Kontaktnetz für" in den Hintergrund gedrängt wird. Er ist wesentlich kleiner und dazu in einem feineren Schriftgrad gesetzt als die Passagen "KOSOVO-ALBANER" und "NEIN". Letztere sind vier bezeichnenderweise fast sechs mal so gross wie der Passus "Kontaktnetz für".

Das in die Zeitungen gesetzte Inserat enthielt überdies unter der oben beschriebenen Aussage den Text: "Stoppen Sie das Projekt mit verhängnisvoller Signalwirkung, Verhindern Sie, dass immer mehr Leute aus fremden Kulturen in unsere Stadt kommen, dass die Kriminalität immer mehr um sich greift (1), dass immer mehr Geld an immer neue Randgruppen verschleudert wird, dass die roten Ausgabensozialisten Zürich immer weiter in den finanziellen Ruin treiben (2)". Als Fussnote 1 steht klein geschrieben: "33 Prozent der wegen eines Gewaltverbrechens verzeigten Jugendlichen stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien [...]". Als Fussnote 2 steht darunter klein geschrieben: " Schulden der Stadt [...] am 31. Dezember 1997: über 1300 Mio. Franken".


Decisione 2001-045N

1. Instanz spricht die Angeklagten frei.

In diritto


Die 1. Instanz hat zuerst die Frage zu klären, ob dem an der Hauptverhandlung teilnehmenden Anzeigeerstatter überhaupt eine Geschädigtenstellung im Sinne der Strafprozessordnung zukomme und er damit an der Hauptverhandlung teilnehmen und seine Verfahrensrechte geltend machen könne.

Nach zürcherischer Prozessordnung (§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO) muss dem Geschädigten durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugeführt worden sein oder zu erwachsen gedroht haben. Ob von einer unmittelbaren Einwirkung auszugehen sei, hängt gemäss der 1. Instanz in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 120 Ia 220 E.3) insbesondere davon ab, welches Rechtsgut mit der Bestimmung von Art. 261bis StGB geschützt werde. Die 1. Instanz geht zuerst auf die verschiedenen Lehrmeinungen dazu ein, um dann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 123 IV 202 E.2; BGE 124 IV 121 E.2c; BGE 126 IV 20 E.1c) zu folgen, wonach in erster Linie die Würde des Menschen als Rechtsgut geschützt werde, während das Rechtsgut des öffentlichen Friedens nur mittelbar geschützt werde als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe.

Die 1. Instanz fragt sich jedoch weiter, ob im Zusammenhang mit Art. 261bis StGB zwischen Handlungen, die gegen eine Einzelperson oder gegen eine Gruppe von Personen gerichtet sind, zu unterscheiden sei. Sofern sich das rassendiskriminierende Verhalten gegen eine Einzelperson persönlich richte, werde die Menschenwürde des Einzelnen unbestrittenermassen verletzt. Er wäre folglich unmittelbar betroffen und es käme ihm zweifellos Geschädigtenstellung zu. Schwieriger gestalte sich jedoch diese Frage bezüglich Handlungen, welche sich gegen eine Personengruppe als Gesamtheit richten und Einzelpersonen somit nicht unmittelbar Angriffsobjekt der Handlungen seien. Die 1. Instanz führt dazu aus: «Richtet sich nun das zu beurteilende Verhalten gegen eine Personengruppe, wie hier gegen die Kosovo-Albaner, kann einmal gesagt werden, dass diese Personengruppe als Gesamtheit betroffen ist. Daraus nun aber ableiten zu wollen, dass die Menschenwürde eines Angehörigen dieser Gruppe überhaupt nicht oder erst mittelbar tangiert ist, lässt sich kaum begründen. Angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtes, welche sich auf die Mehrheit der Autoren stützt und welche den Schutz des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Gruppe in den Vordergrund stellt, kann wohl nicht ernsthaft gesagt werden, dass bloss die ganze Personengruppe nicht aber das einzelne Mitglied dieser Gruppe verletzt wäre. Ist nun aber der strafrechtliche Schutz so personenbezogen zu verstehen, muss jedem Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion in beiden Fallsituationen auch zugebilligt werden, seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen.» (E.III)

Somit sei der Anzeigeerstatter als Geschädigter zu gelten, welcher seine Rechte im Prozess wahren kann. (E.III)

Materielles:
Die zehn Angeklagten sind wegen Verletzung von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 Hälfte 1 StGB angeklagt. Nach Art. 261bis Abs. 1 StGB wird bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft und nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich durch Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.

Für beide Tatbestandsvarianten muss das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben sein: «Mit dem Aushang der Plakate und dem Erscheinen der Inserate wurde ein breites Publikum angesprochen, mit dem Plakat viele Passanten [...] und mit dem Inserat unzählige Leser [...] diverser [...] Lokalblätter.» (Erw. IV/2)

Somit sei die Voraussetzung der Öffentlichkeit zweifellos erfüllt.

Die 1. Instanz hat des weiteren abzuklären, ob die Kosovo-Albaner eine Ethnie sind und somit vom Schutz der Strafnorm erfasst werden.
Nach herrschender Lehre sei dann von einer Ethnie zu sprechen, wenn «[...] mehrere Personen Gemeinsamkeiten aufweisen mit Bezug auf ihre Geschichte, Sprache, Tradition und Brauchtum und sich dadurch von anderen Personengruppen unterscheiden. [...] [Die Albaner] leben mehrheitlich in Albanien und im Kosovo, dann aber auch in Mazedonien, Südserbien und Montenegro. Ihre Abstammung soll auf die zu römischen Zeiten lebenden Illyrer zurückgehen. Sie sprechen, wenn auch im Dialekten, die gleiche Sprache. Weiter haben sie, wenn auch mit regionalen Differenzen, seit Jahrhunderten überlieferte Traditionen und Brauchtümer, die noch heute gepflegt werden» (E. IV/3). Für die 1. Instanz besteht kein Zweifel darüber, dass die Albaner als Ethnie zu bezeichnen sind. Bezüglich der hier angegriffenen Personengruppe der Kosovo-Albaner konkretisiert es weiter: «Daraus erhellt, dass die Geschichte der Kosovo-Albaner vor bald hundert Jahren einen anderen Weg nahm und dass sie geografisch getrennt sind von Albanien. Ihre aktuellen Bestrebungen zielen denn auch nicht auf einen Anschluss an Albanien, sondern auf einen eigenen autonomen Staat. Sie betrachten sich zweifellos als eigenständige Volksgruppe und werden von aussen, d.h. von den übrigen Bewohnern des Balkans und auch von uns Europäern, als solche wahrgenommen. Aus all diesen Gründen können die Kosovo-Albaner durchaus als Ethnie bezeichnet werden.» (E.IV/3)

Sodann hat die 1. Instanz zu prüfen, ob mit dem fraglichen Inserat und Plakat zu Hass oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB aufgerufen wurde: «Unter sind Handlungen zu verstehen, die bei den Adressaten nicht bloss Ablehnung und Verachtung wecken, sondern geradezu feindseilige Gefühle auslösen oder schüren. Ein liegt dann vor, wenn die Adressaten aufgereizt werden, Menschen ohne sachlichen Grund (bloss wegen ihrer Ethnie) ungleich zu behandeln oder Angehörige einer bestimmten Volksgruppe unsachlich oder ungerecht zurückzusetzen, damit die Betroffenen die ihnen zustehenden Menschenrechte nicht ausüben können oder in deren Ausübung beschränkt oder behindert werden.» (E. IV/4). Das Aufrufen müsse also eine gewisse Intensität erreichen; d.h. nicht jede Äusserung gegen einen ausländischen Staatsangehörigen oder eine Gruppe von ihnen könne eine Verletzung im Sinne dieser Strafnorm sein. Es sei dazu immer eine gewisse Intensität erforderlich. Inwieweit nun Plakat und Inserat gegen die aufgezeigten Grundsätze verstossen, hat die 1. Instanz zu erörtern.

Inserat:
Die Plakate und Inserate enthalten die Worte «Kontaktnetz für Kosovo-Albaner» und «Nein». Das Inserat enthält nebst den erwähnten Schriftzügen im unteren Teil weitere Textpassagen wie z.B. «Stoppen sie das Projekt mit verhängnisvoller Signalwirkung. Verhindern sie, dass immer mehr Leute aus fremden Kulturen in unsere Stadt kommen und dass die Kriminalität immer mehr um sich greift.» Letzteres wird ergänzt mit der Fussnote: «33 Prozent der wegen Gewaltverbrechen verzeigten Jugendlichen stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien».

Die Anklage wertet die Grundaussage der oben zitierten Fussnote des Inserates als fundamentale Fehlinformation, da mit dieser Passage des Inserates implizit die Behauptung aufgestellt werde, alle Kosovo-Albaner seien kriminell. Die 1. Instanz führt dazu aus: «Es ist wohl zutreffend, dass mit diesem Inserat die Botschaft vermittelt werden sollte, dass die Kosovo-Albaner aus einem Gebiet (Ex-Jugoslawien) kommen, dessen Angehörige hier einen relativ hohen Kriminalitätsanteil verursache, dass die Kosovo-Albaner selber einen nicht geringen Teil dazu beitragen, was unbestritten ist [...], und dass die Aufnahme und Unterstützung von Angehörigen ausländischer Volksgruppen des öftern mit einer negativen Nebenwirkung (sprich Kriminalität) verbunden ist. Diese Botschaft entspricht den Tatsachen, und es muss doch wohl als zulässig erachtet werden, wenn solches verbreitet wird im Zusammenhang mit einer Abstimmungsvorlage über die Vergabe von staatlichen Geldern, mit denen ausländische Volksgruppen unterstützt werden sollen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass damit fundamentale Fehlinformationen verbreitet und die Kosovo-Albaner als kriminelle Randgruppe beschrieben würden.» (E. IV/5c). Für die 1. Instanz ist es nicht erkennbar, inwieweit diese Lesart des Inserates bzw. diese Botschaft hetzerisch oder erniedrigend im eingangs beschriebene Sinne sein soll. (E.IV/5c)

Plakat und Inserat: «Kontaktnetz für Kosovo-Albaner Nein»
Im Weiteren wird in der Anklage ausgeführt, dass die beiden Worte «Kontaktnetz für» auf Plakat und Inserat so klein gedruckt seien, dass sich die Aussage auf «Kosovo-Albaner Nein» reduziere. Dieser Meinung folgt die 1. Instanz nicht und argumentiert folgendermassen: «Es ist zwar einzuräumen, dass bei der Gestaltung von Plakat und Inserat verschiedene und vor allem verschieden grosse Schriftarten verwendet wurden. Zutreffend ist auch, dass (im Vergleich zueinander) das sehr gross, das Wort mittel und die Worte Kontaktnetz für klein gehalten sind. Trotzdem lassen Plakat und Inserat erkennen um was es geht» (E. IV/5d). Und weiter unten führt sie aus: «Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Plakat und Inserat, wenn sie in Begleitung des Abstimmungskampfes und mit ihrem Gesamterscheinungsbild gesehen werden, nicht die Wirkung zugeordnet werden kann, wie es die Anklage tut. Es mag wohl zutreffen, dass Plakat und Inserat geeignet waren, bei vielen Leuten Betroffenheit auszulösen, und dies zweifellos auch getan haben. Indessen kann nicht gesagt werden, dass damit Hass gegen die Kosovo-Albaner geschürt wurde oder die Leser bzw. Betrachter aufgereizt wurden, die Kosovo-Albaner als minderwertige Erdenbürger zu behandeln. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, dass damit die Kosovo-Albaner in verachtender und menschenunwürdiger Weise verunglimpft oder ihnen grundlegende Menschenrechte abgesprochen worden wären.» (E.IV/5d)
Die 1. Instanz kommt somit zum Schluss, dass der Wortlaut des Inserates und des Plakates weder gegen Art. 261bis Abs. 1 StGB noch gegen Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB verstosse und die Angeklagten von diesem Vorwurf freizusprechen seien.

Die 1. Instanz überprüft im Sinne einer Eventualbegründung den Fall, dass die Primärbotschaft der Inserate und Plakate «Kosovo-Albaner Nein» lautet. Es kommt zum Schluss, dass auch dann, wenn die Primärbotschaft «Kosovo-Albaner Nein» in den Vordergrund gestellt wird, noch nicht von Hassschüren oder von Erniedrigungen gesprochen werden kann: «Einerseits wird dabei mitberücksichtigt, dass es um einen Abstimmungskampf ging und dass mit Plakat und Inserat eben auch versucht wurde, das Stimmvolk für ein zum Projektkredit zu gewinnen. Damit geht die Anklage ebenfalls davon aus, dass das auch diesbezüglich nicht unwesentlich war. Dies muss bei dieser Betrachtungsweise mit einfliessen, da ja nicht behauptet wird, dass die Worte einzige Botschaft gewesen seien, sondern eben nur Primärbotschaft. Es ist zwar richtig, dass damit die andere, vorbeschriebene Negativäusserung nicht beseitigt wird; indessen erfolgte sie im Rahmen eines Abstimmungskampfes, also in einem bestimmten Umfeld und nicht ohne speziellen Anlass [...]. Damit ergibt sich aber klar eine Relativierung der Aussage , denn die Intensität des Neins bezüglich der behaupteten Primärbotschaft ist damit deutlich abgeschwächt» (E. IV/6)

Für die 1. Instanz erfüllt demnach das Inserat und das Plakat weder Abs. 1 noch Abs. 4 Hälfte 1 des Art. 261bis StGB und die Angeklagten sind auch in diesem Punkt freizusprechen.

Decisione

Die Angeklagten werden vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen.


Decisione 2002-030N

2. Instanz weist die Berufung ab. Freispruch.

In diritto

Formelles:

Gemäss 2. Instanz hat zu Recht die Vorinstanz die Geschädigtenstellung des Kläger bejaht.

Gemäss § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO sind Personen, welchen durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte, Geschädigte. Werden durch die Strafnorm "[...] vorab allgemeine Interessen geschützt, gilt als Geschädigter gemäss zürcherischem Strafprozessrecht zudem derjenige, dessen private Interessen, seien sie materieller oder ideeller Natur, durch die Straftat unmittelbar (mit)beeinträchtigt werden, weil diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist» (E. III/1/a, S. 9). Auch in Art. 261bis StGB ist der strafrechtliche Schutz personenbezogen zu verstehen: tatsächlich wird bei einem Verstoss gegen diese Norm, nicht nur die ganze Personengruppe als solche, sondern auch das einzelne Mitglied verletzt. Gemäss der 2. Instanz muss jedem Angehörigen der verletzten Rasse oder Ethnie zugebilligt werden, seine Rechte im Strafverfahren wahrzunehmen (E. III/1/a, S. 10).

In einem neusten Entscheid hat sich das Bundesgericht mit der Opferstellung einer Einzelperson bei einem Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB auseinandergesetzt: «Wieweit eine Einzelperson Geschädigte einer Rassendiskriminierung sein kann, kann bei einzelnen Tatbestandvarianten von Art. 261bis StGB fraglich erscheinen. So hat das Bundesgericht in BGE 125 IV 206 E. 2b angedeutet, dass eine Einzelperson, wenn überhaupt, nur in seltenen Ausnahmefällen bei Leugnung von Völkermord nach Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB als Geschädigte betrachtet werden könne. Wie es sich damit im Einzelfall verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden. Eine Einzelperson kann jedenfalls Geschädigter sein, soweit es - wie hier - um eine Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB geht. In diesem Fall richtet sich der Angriff unmittelbar gegen die betreffende Person und wird diese in ihrer Menschenwürde getroffen. Insoweit kommt grundsätzlich auch die Annahme einer Opfereigenschaft in Betracht." (BGE 128 Ia 223).

So «auch wenn im Lichte des zitierten Entscheides dem Geschädigten die Opfereigenschaft im Sinne des Opferhilfegesetzes abgesprochen werden müsste, können keine Zweifel an seiner Stellung als (gewöhnlicher) Geschädigter bestehen» (E. III/1/c, S. 11). Damit ist auf seine Berufung als Geschädigter einzutreten.

Materielles:

Nachdem von allen drei Angeklagten in Abrede gestellt wird, dass das Plakat und die Inserate überhaupt geeignet sind, einen Verstoss gegen Art. 261bis StGB zu begründen, ist vorerst zu prüfen, ob der objektive Tatbestand dieses Artikels erfüllt ist, was für alle drei Angeklagten gemeinsam geschehen kann.

«Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass das Tatbestandselement der Öffentlichkeit gegeben ist. Den diesbezüglich Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen [...]." (E. IV/2/b, S. 16)

Gemäss der 2. Instanz hat die Vorinstanz zu Recht die Kosovo-Albaner als Ethnie bezeichnet. «Die ethnische Gruppe muss eine gemeinsame Geschichte, ein gemeinsames Schicksal, ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellung und Verhaltensnormen haben, wobei diese gemeinsamen Merkmale dann zum ethnischen Kriterium werden, wenn sie von der Gruppe selbst dazu verwendet werden, sich gegenüber anderen abzugrenzen, und von anderen dazu verwendet werden, eine Gruppe abzugrenzen." (E. IV/2/c, S. 17)

Dass diese Kriterien bei den Kosovo-Albanern gegeben sind, hat die Vorinstanz klar aufgezeigt.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz befand die 2. Instanz, dass mit dem Inserat und dem Plakat weder zu Hass und Diskriminierung aufgerufen wurde noch dass durch Inserat und Plakat die Kosovo-Albaner in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert wurden.

Inserat:

Die Plakate und Inserate enthalten die Worte «Kontaktnetz für Kosovo-Albaner» und «Nein». Es wird ergänzt mit der Fussnote: «33 Prozent der wegen Gewaltverbrechen verzeigten Jugendlichen stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien». Die 2. Instanz führt dazu aus: "[...] ist es grundsätzlich zulässig, Informationen über bzw. Aussagen zum kriminellen Verhalten einer bestimmten Ethnie zu tätigen und in Inseraten zu verbreiten. Hinsichtlich einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 261bis StGB könne entsprechend nicht diese Tatsache massgebend sein, sondern nur die Frage, ob die verwendeten Informationen korrekt sind und ob die Art ihrer Verwendung eine hetzerische oder herabsetzende ist. [...] Sofern durch die Inserate die Aussage getroffen werde, Kosovo-Albaner seien allesamt kriminell, so wäre ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB anzunehmen." (E. IV/2/d/cc, S. 21) Die Fussnote spricht denn auch unmissverständlich davon, das 33 Prozent der wegen eines Gewaltverbrechens verzeigten Jugendlichen nicht etwa aus dem Kosovo, sondern aus dem ehemaligen Jugoslawien stammen: «Damit kann auch nicht gesagt werden, dass das Inserat den Kosovo-Albanern einen Jugendkriminalitätsanteil von 33% unterstellt. Von einer fundamentalen Fehlinformation oder gar Lüge, wie diese Fussnote im Gutachten interpretiert wird[...], kann somit sicher nicht die Rede sein." (E. IV/2/d/cc, S. 22)

Plakat und Inserat: «Kontaktnetz für Kosovo-Albaner Nein»:

Ausgangspunkt der Anklage war die Feststellung, dass aufgrund der konkreten typographischen Darstellung von Plakat und Inserat deren primäre Botschaft die Aussage «Kosovo-Albaner Nein» sei.

«Bezüglich des Plakates ist zwar richtig, dass die Worte 'Kosovo-Albaner' und das Wort 'Nein' grösser sind als die Worte 'Kontaktnetz für', wobei das Wort 'Nein' noch in leuchtendem Rot gedruckt ist. Trotzdem sind die Worte 'Kontaktnetz für' gut lesbar und bilden, da sie im gleichen eierschalenfarbigen Querbalken wie die Worte 'Kosovo-Albaner' eingebettet sind, zusammen mit dem Wort 'Kosovo-Albaner' eine Einheit [...]." (E. IV/2/d/bb, S. 19)

Was zum Plakat gesagt wurde, lässt sich auch zum Inserat sagen, auch wenn hier keine Farben verwendet werden konnten: «Auch hier sind die Worte 'Kontaktnetz für Kosovo-Albaner' im gleichen hellen Balken. 'Kontaktnetz für' ist gut lesbar und bildet so eine Einheit mit dem Wort 'Kosovo-Albaner'. [...] Wer das Inserat als Ganzes betrachtet, merkt zweifellos, das es sich um ein typisches Abstimmungsinserat der [Partei] handelt und dass es um ein Kontaktnetz für Kosovo-Albaner geht, gegen das sich die [Partei]wendet [...]." (E. IV/2/d/bb, S. 20)

Gemäss der 2. Instanz ist, für politische Plakate, allgemein üblich die Aussage zu reduzieren und zu verknappen, und insbesondere für einen Abstimmungskampf nicht zu beanstanden. Wer politisch Wirkung erzielen möchte, "[...] ist gehalten, die Aussage möglichst knapp, plakativ und klar zu formulieren. [...] Gerade weil das Plakat aber auf wenige Worte reduziert war, konnte ein Betrachter umso eher den gesamten Inhalt - inklusive der Worte 'Kontaktnetz für' - relativ rasch und auf den ersten Blick erfassen». (E. IV/2/d/bb, S. 21)

Die 2. Instanz kommt somit zum Schluss, dass der Wortlaut des Inserates und Plakates weder gegen Art. 261bis Abs. 1 StGB noch gegen Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB verstosse und die Angeklagten von diesem Vorwurf freizusprechen seien.

Decisione

Abweisung der Berufung. Die Angeklagten werden vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen.