Caso 2003-005N
Politisch motivierter Aufruf zum Boykott Israels und indirekt zum Boykott israelischer Produkte
Zurigo
Cronistoria della procedura
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2003 |
2003-005N |
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Criteri di ricerca giuridici |
Atto / Fattispecie oggettiva |
Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma) |
Oggetto della protezione |
Religione;
Oggetto della protezione in generale |
Domande specifiche sulla fattispecie |
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Parole chiave |
Autori |
Collettività |
Vittime |
Ebrei |
Mezzi utilizzati |
Scritti |
Contesto sociale |
Luoghi pubblici |
Ideologia |
Antisemitismo |
Sintesi
Im Juli und September 2002 wurden durch den Angeschuldigten bei Standaktionen Flugblätter verteilt, auf welchen zum Boykott Israels und indirekt zum Boykott israelischer Produkte aufgerufen wurde. Eine am 1. Juli 2002 erteilte Bewilligung wurde von der Verwaltungspolizei in der Folge zurückgezogen. Es wurde Anzeige wegen Beleidigung eines fremden Staates im Sinne von Art. 296 StGB, und von zwei Klägern Anzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB erstattet.
Die zuständige Strafuntersuchungsbehörde stellte das Verfahren in beiden Anklagepunkten ein. Begründet wurde die Einstellung damit, dass in casu ein politisch motivierter Boykottauruf vorliege, welcher sich nicht gegen die Juden und ihre Religion sondern gegen den Staat Israel bzw. seine Regierung und deren Palästinapolitik richte. Daher sei dieser Boykottaufruf ein legitimes politisches Mittel.
In diritto
Zum Straftatbestand der Beleidigung eines fremden Staates, Art. 296 StGB, führte die Strafuntersuchungsbehörde aus, dass die Ehre eines fremden Staates nur soweit geschützt sei, wie sie durch Personen repräsentiert werde. Demzufolge falle ein Angriff unmittelbar auf die Ehre eines Staates oder Volkes nicht in den Schutzbereich dieser Bestimmung, was sich aus dem Wortlaut des Artikels deutlich ergebe. Da im vorliegenden Fall der Schutzbereich nicht tangiert sei, sei die Untersuchung in diesem Punkt ohne weiteres einzustellen.
Bei der Überprüfung des Rassendiskriminierungstatbestandes untersuchte die Behörde, ob der Staat Israel überhaupt ein von Art. 261bis StGB geschütztes Objekt sei. Sie hielt fest, dass dazu grundsätzlich gesagt werden könne, dass «Israel» oftmals mit «Judenstaat», bzw. «Israeli» mit «Juden» gleichgesetzt würden. In casu richte sich jedoch der Boykottaufruf nicht aus antisemitischen Gründen gegen die Juden, sondern aus politischen gegen den Staat Israel selber, seine Regierung und deren Kampf gegen die Palästinenser. Unter diesen Umständen sei ein Staat nicht Schutzobjekt von Art. 261bis StGB. Zudem sei klar ersichtlich, dass das Judentum nicht als Religion Angriffsobjekt war. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung sei schon daher nicht erfüllt.
Die Untersuchungsbehörde prüfte des Weiteren eine Verletzung von Art. 261bis StGB unter dem Kriterium der Diskriminierung. Im Sinne des Gesetzes sei eine Diskriminierung dann gegeben, «wenn der Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt wird, dass eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund an den Kriterien der Rasse, Ethnie oder Religion anknüpft und dies im Bestreben erfolgt oder die Wirkung hat, dass die Betroffenen die ihnen zustehenden Menschenrechte nicht ausüben können oder in der Ausübung beschränkt oder behindert werden.» Unter diesem Gesichtspunkt sei kein Zusammenhang zwischen den fraglichen Flugblättern mit dem Boykottaufruf und dem Rassendiskriminierungsverbot ersichtlich. Gehe man davon aus, ein Boykottaufruf sei eine Ungleichbehandlung, stelle man im vorliegenden Fall fest, dass diese nicht an die Religion der Juden anknüpfe, sondern wiederum an die Politik des Staates Israel bzw. dessen Regierung. Damit unterscheide sich der fragliche Boykottaufruf grundlegend vom Aufruf «kauft nicht bei Juden» in Nazi- Deutschland.
Zusammenfassend erfülle das Verteilen der fraglichen Flugblätter den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht, da doch einerseits nicht das Judentum sondern der Staat Israel bzw. die Politik seiner Regierung angegriffen werde, andererseits dies nicht in einem diskriminierenden Sinne geschehen sei.
Decisione
Das Strafverfahren wird mangels Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 261bis StGB eingestellt.