Caso 2004-035N

Am Abend des 11. Septembers 2001: «Sieg Heil» und «PLO Heil!» - Rufe sowie andere Kommentare über die Terroranschläge in den USA

Soletta

Cronistoria della procedura
2004 2004-049N 1. kantonale Instanz verurteilt Angeschuldigten.
2004 2004-035N 2. kantonale Instanz spricht den Beschuldigten frei.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Bene giuridico protetto;
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo;
Altre ideologie

Sintesi

Der zu beurteilende Sachverhalt spielte sich am 11.09.01 nach den Terroranschlägen in den USA ab. Der Beschuldigte und sein Kollege kommentierten in drei verschiedenen Restaurants die Anschläge und die laufend dazu im Fernsehen ausgestrahlten Meldungen, während sie dazu Bier tranken. Dabei machte der Angeschuldigte Aussagen wie die Amis seien selber Schuld an den Anschlägen, das sei ihren Kontakten mit den Juden und den Israelis zuzuschreiben; die Israelis hätten das Ganze angezettelt, die Amerikaner hätten denen zuviel geholfen. Auch rief er die Parolen «Sieg Heil», «Hopp PLO», «PLO Heil!» und «Da fallen die Säulen des Kapitalismus endlich in sich zusammen». Anwesende Gäste empörten sich über das Verhalten der beiden Männer und schrieben gar einen Leserbrief in einer Lokalzeitung. Der Beschuldigte und sein Begleiter wurden denn auch von den Wirten aufgrund ihres lautstarken Verhaltens aus allen drei Lokalen weggewiesen.

Der Angeschuldigte ist von der 1. kantonalen Instanz wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt worden. Er appellierte gegen dieses Urteil.

Die 2. Instanz kam nach einer eingehenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte die Aussagen nicht im Zusammenhang mit einer nach Abs. 2 verbotenen Ideologie gemacht hatte. Es könne ihm keine propagandistische Absicht betreffend der nationalsozialistischen Parolen nachgewiesen werden. Zeugen hätten ausdrücklich ausgesagt, dass der Beschuldigte die Äusserungen nicht in einem rassistischen bzw. antisemitischen Zusammenhang gemacht habe. Daher seien seine Aussagen «höchstens als ein perverses Bekenntnis anzusehen, mit einem politischen Verbrechen katastrophalen Ausmasses einverstanden zu sein». Ein solches Bekenntnis zu einer Ideologie allein erfülle gemäss Lehre und Rechtssprechung die Voraussetzungen der Rassendiskriminierung nicht.

Der Richter hielt fest, dass, so unmoralisch das Benehmen des Beschuldigten zu beurteilen sei, sich dieser nicht der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe. Er sei freizusprechen. Demzufolge wurde ihm eine Parteientschädigung für das erst- wie zweitinstanzliche Verfahren von pauschal CHF 4000.- zugesprochen.

In fatto

Der Beschuldigte X erfuhr am 11.09.2001 an seinem Arbeitsplatz von den Terroranschlägen auf das World Trade Center in New York. Nach der Arbeit traf er seinen Kollegen Y, mit welchem er im Speisewagen nach Hause fuhr. Die Beiden tranken Bier und unterhielten sich über den Anschlag in den USA. Nach der Ankunft im Ort Z tranken sie weiter Bier, und zwar in drei verschiedenen Restaurants. Aus allen drei Lokalen wurden sie wegen ihres lautstarken Verhaltens weggewiesen. X und Y sollen angesichts der Schreckensbilder im Fernsehen lachend Sprüche wie «Da fallen die Säulen des Kapitalismus endlich in sich zusammen», «PLO Heil!», «Hopp PLO» und «Sieg Heil!» gerufen haben. Die Nachrichten haben sie angeblich wie folgt kommentiert: die Amis seien selber Schuld an den Anschlägen, das sei ihren Kontakten mit den Juden und den Israelis zuzuschreiben; die Israelis hätten das Ganze angezettelt, die Amerikaner hätten denen zuviel geholfen. Der Beschuldigte X soll gesagt haben, es sei Schade dass er nicht im Voraus von den Anschlägen gewusst habe, ansonsten er an der Börse so genannte «Puts» hätte machen können und so ein grosses Kapital erwirtschaftet hätte. Ein Zeuge hatte angeblich auch das Wort «Auschwitz» aus dem Munde von X gehört, in welchem Zusammenhang konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern.

Das Benehmen und Reden der beiden angetrunkenen Männer hatte einige der Gäste veranlasst, einen Leserbrief im lokalen Tagblatt zu veröffentlichen. Dies nach Angaben der Leserbriefschreiber vor allem daher, weil der Beschuldigte X für den Gemeinderat kandidiert habe und die Brief-Verfasser durch sein Verhalten derart geschockt waren, dass sie dies eine breitere Öffentlichkeit wissen lassen wollten. Im Leserbrief stand, dass X und ein namentlich nicht genannter Kollege angesichts der Schreckensbilder und –nachrichten lachend und öffentlich «Da fallen die Säulen des Kapitalismus endlich in sich zusammen», «PLO Heil!» und «Sieg Heil!» gerufen haben.

Die 1. kantonale Instanz beurteilte den Ausruf «Sieg Heil» als strafrechtlich relevant im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB (Entscheid nicht in Datenbank der EKR enthalten). Als strafrechtlich unrelevant hingegen sah das Gericht die Ausrufe «Hopp PLO» und «PLO Heil» an. Ebenso erachtete die 1. Instanz den Abs. 4 Hälfte 1 desselben Artikels als nicht erfüllt an, weder durch Ausdrücke wie «Sieg Heil» noch im Zusammenhang mit der Nennung von «Juden» oder «Israels». Demzufolge verurteilte es den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse von CHF 500.-. Der Verurteilte X appellierte gegen das Urteil. Da die 1. Instanz den Angeschuldigten in Bezug auf Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB konkludent freigesprochen und die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil erhoben hatte, wurde im vorliegenden Appellationsverfahren der Sachverhalt nur auf den Tatbestand des Art. 261bis Abs. 2 StGB überprüft.


Decisione 2004-049N

1. kantonale Instanz verurteilt Angeschuldigten.

Decisione

1. kantonale Instanz verurteilt Angeschuldigten.


Decisione 2004-035N

2. kantonale Instanz spricht den Beschuldigten frei.

In diritto

  • Die 2. kantonale Instanz befasste sich im vorliegenden Urteil in erster Linie mit der Beweiswürdigung. Es waren sechs Zeugen an der Verhandlung zugegen. Auf alle sechs Sachverhaltsdarstellungen ging die urteilende Behörde je einzeln genauestens ein. Die Beweiswürdigung der 2. Instanz wird hier nur im Ergebnis, und somit in stark zusammengefasster Form, wiedergegeben.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Zeugenaussagen grundsätzlich glaubhaft sind, da sie alle im Kern übereinstimmten. Betreffend den Ausspruch «Sieg Heil» machten die Zeugen unterschiedliche Aussagen. Zwei Zeugen sagten aus, sie hätten nur den Begriff «Sieg» gehört. Dem gegenüber gab eine Zeugin an, gerade der Ausdruck «Sieg Heil» habe bei ihr das Fass zum überlaufen gebracht, weshalb sie sich beim Wirt über den Beschuldigten beschwerte, worauf dieser wiederum X aus dem Restaurant gewiesen habe. Auch zwei weitere Zeugen (die beiden Leserbriefschreiber – daher ging das Gericht von der Sicherheit der Verfasser betreffend des im Brief dargelegten Sachverhaltes aus) haben den Ausruf «Sieg Heil» gehört, weshalb das Gericht davon ausging, dass X besagten Ausdruck gerufen hatte. Gemäss Urteil müsse aber letztlich der abschliessende Beweis, ob der Beschuldigte dies ausgesprochen hatte oder nicht, nicht erbracht werden, da die rechtliche Würdigung so oder so zum gleichen Ergebnis führen würde, wie später dargelegt werde. Gleiches gelte für die Parole «PLO Heil». Das Gericht fasste zusammen, dass aufgrund der Zeugenaussagen davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte Folgendes ausgesprochen hatte: Im ersten Restaurant sagte er, dass die Amerikaner selber am Attentat Schuld seien; das sei ihren Kontakten mit den Juden und Israelis zuzuschreiben; sie hätten diesen Leuten zuviel geholfen. Im zweiten Restaurant sagte er, die Amerikaner seien selber Schuld, die Israelis hätten das Ganze angezettelt. Als nicht erwiesen hingegen erachtete die urteilende Behörde den Vorwurf, der Beschuldigte hätte den Begriff «Auschwitz» erwähnt, an. Dieser Anklagepunkt stellte sich lediglich auf die Aussage eines einzigen Zeugen, der selber nicht mehr sagen konnte, in welchem Kontext genau er den Begriff gehört hatte.

  • Das urteilende Gericht hielt fest, dass der Schlachtruf «Sieg Heil» zum nationalsozialistischen Vokabular gehöre und dadurch Zuhörer dieser Äusserung unweigerlich an Fahnenaufmärsche, Angriffskriege und Konzentrationslager denken. Der Ruf falle jedoch nur in den Anwendungsbereich von Art. 261bis StGB wenn er propagandistisch verwendet sowie bewusst und gewollt mit dem Nationalsozialismus oder ähnlichen verbrecherischen Ideologien gedanklich verknüpft werde. Abs. 2 des besagten Artikels bestraft das öffentliche Verbreiten von Ideologien, die auf systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Der Richter präzisierte dazu, dass nach Lehre und Rechtssprechung «verbreiten» eine Propaganda bedeute, im Unterschied zur blossen Bekenntnis. Die Grenze zwischen Bekenntnis und Propaganda sei allerdings eine fliessende. Je nachdrücklicher das Bekenntnis, desto eher werde dieses als Propaganda verstanden. In der Anwendung der Unschuldsvermutung «in dubio pro reo» könne dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe mit seinen Ausrufen und der damit verbundenen Nennung von Juden und Israelis eine Ideologie, die als ein Ziel die physische Vernichtung von Menschen bestimmter Rassen, Ethnien oder Religionen anstrebt, verbreiten wollen. Zwei von der 1. Instanz einvernommenen Zeugen hätten zudem ausdrücklich erklärt, die Äusserungen des Beschuldigten hätten keinen rassistischen beziehungsweise antisemitischen Zusammenhang gehabt. Diese Wahrnehmung wurde vor der 2. Instanz von allen Zeugen bestätigt.
  • Das Gericht ging daher davon aus, dass der Beschuldigte mit dem Ausruf «Sieg Heil» und den erwähnten Aussagen ein Bekenntnis ablegen wollte, mit dem er seine Sympathie zu den Attentätern kundtat. Welche Organisation hinter den Anschlägen steckte wusste zu fraglichem Zeitpunkt noch niemand. X und Y gingen offensichtlich davon aus, dass die Angriffe mit dem Nahostkonflikt in Verbindung standen. Für diese Auslegung spricht laut der 2. Instanz, dass der Beschuldigte die Ausrufe «Hopp PLO» und «PLO Heil» nicht ersichtlich im Zusammenhang mit einer menschenverachtenden Ideologie geäussert hatte. Weil dem Beschuldigten demnach keine Propaganda zu unterstellen war stufte der Richter all die fraglichen Äusserungen «allerhöchstens als Bekenntnis» ein, weshalb X nicht gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB zu verurteilen sei. Im Urteil wurde zudem festgehalten, dass der Beschuldigte in seinen Äusserungen über Juden und Israelis keine der genannten Gruppen als minderwertig bezeichnet oder ihnen die Gleichberechtigung als menschliche Wesen abgesprochen habe. Auch wenn er den Israelis bzw. den Juden indirekt die Schuld an den Attentaten zugewiesen habe, könne ihm nicht unterstellt werden, er habe damit in propagandistischer Absicht die Juden als Angehörige einer Religion, Ethnie oder Rasse verleumden oder herabsetzten wollen.

    Zusammenfassend sei zu sagen, dass, so menschenverachtend die Ausrufe und Aussagen des Beschuldigten angesichts des Todes von tausenden Menschen sein mochten, sie «höchstens als ein perverses Bekenntnis anzusehen» seien, «mit einem politischen Verbrechen katastrophalen Ausmasses einverstanden zu sein». Die Offenbarung einer solchen Haltung sei nicht per se strafbar. Der Beschuldigte habe zwar, bewusst oder unbewusst, durch seine Äusserungen einen Zusammenhang zur nationalsozialistischen Judenverfolgung hergestellt, aber trotzdem könne nicht mehr in seine Aussagen hineininterpretiert werden als was die Zeugen gehört haben.

  • Die urteilende Behörde hielt fest, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar und eventuell mit dem Alkoholkonsum, der ihn die sittlichen Hemmschwellen missachten liess, zu erklären seien. Sein Verhalten sei moralisch zu verurteilen und als Verstoss gegen das Rechtsgut der Menschenwürde zu betrachten, wodurch der Beschuldigte den Tatbestand der Verbreitung einer verbotenen Ideologie aber trotzdem nicht erfüllt habe. Er sei freizusprechen. Zufolge seines Freispruchs sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung für das erst- wie zweitinstanzliche Verfahren von pauschal CHF. 4000.- zu erstatten.
  • Decisione

    Die 2. Instanz spricht den Angeschuldigten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei. Sie spricht ihm für das erst- wie zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4000.- zu.