Caso 2005-019N
Grigioni
Cronistoria della procedura | ||
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2005 | 2005-019N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
Der Angeklagte hat vor einem Restaurant eine Familie rassistisch beschimpft. Zum Zeitpunkt der Tat befand sich eine unbestimmte Anzahl von Passanten auf der Strasse. Der Angeklagte gehört der jüdischen Glaubensgemeinschaft an, was aufgrund der äusseren Erscheinung und Bekleidung ersichtlich war.
Die Strafverfolgungsbehörde hält fest, dass sich der Angeklagte durch dieses Verhalten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht habe.
Bei der Strafzumessung wird dem Angeklagten das Geständnis und die Vorstrafenlosigkeit Straf mindernd zugute gehalten. In Abwägung aller Umstände hält die Behörde eine Busse von Fr. 800.- als angemessen.
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.