Caso 2020-021N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
---|---|---|
2020 | 2020-021N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Criteri di ricerca giuridici | |
---|---|
Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
---|---|
Autori | Collettività |
Vittime | Appartenenti alla maggioranza / Bianchi / Cristiani |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Circoli / associazioni / organizzazioni; Reti sociali |
Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
Eine aktivistische Gruppe gegen Rassismus hat zwei Facebook-Posts über die «linken Weissen» und die Vorurteile der «weissen Kultur» geteilt. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Eine aktivistische Gruppe hat zwei Facebook-Posts geteilt. Bei dieser Gruppe handelt es sich gemäss Informationsangaben auf Facebook um eine selbstorganisierte Gruppe und politische Organisation, welche gemeinsam Rassismus bekämpfe, indem diskutiert, gegenseitig ausgetauscht und gehandelt werde.
In den zu beurteilenden zwei Facebook-Posts äussern sich die unbekannten Verfasser über die «linken Weissen» und über die Vorurteile der «weissen Kultur».
Im ersten Facebook-Post wird ausgeführt, dass «weisse Kultur vorsätzliche Ignoranz, Rassismus, Sexismus, Absicht zum Völkermord, Homophobie, Alkoholismus, Aneignung, Elitedenken & Gier ist». Es folgt eine ausführliche Auflistung von ähnlichen Beispielen, was nach der Meinung des Verfassers als «weisse Kultur» gelte.
Im zweiten Facebook-Post wird bekundet, dass «für die weisse Linke der Rassismus nichts anderes als eine Ablenkung vom Kapitalismus [...] ist». Der Verfasser erläutert in der Folge, was Rassismus sei und wie dieser mit dem Kapitalismus zusammenhänge.
In ihrer Anzeige führte der Denunziant insbesondere aus, die Gruppe sei anti-weiss-rassistisch, da die Weissen als Rasse gehasst werden würden. Eine Hetze und Diffamierung sei klar ersichtlich, die Weissen würden systematisch herabgesetzt werden. Ausserdem würden die Weissen verallgemeinert werden und die Schweizer Kultur werde gehasst und diffamiert.
Die Herabsetzung bzw. Diskriminierung muss in einer Weise geschehen, welche den Betroffenen deswegen im Ergebnis die Gleichberechtigung oder Gleichwertigkeit unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte abspricht oder zumindest infrage stellt und sie als Menschen zweiter Klasse behandelt. Deswegen genügt es nicht, wenn einer Person oder einer Gruppe von Personen bloss gewisse pauschale negative Eigenschaften oder Verhaltensweisen zugeschrieben werden (DONATSCH ANDREAS, Orell Füssli Kommentar, StGB/JSTG, 20., überarbeitete Auflage, Zürich 2018, N 7 zu Art. 261bis StGB).
Vorliegend werden in beiden Facebook-Posts «Weissen» lediglich gewisse allgemeine Eigenschaften bzw. Verhaltensweisen wie z.B. die Ablenkung des Rassismus vom Kapitalismus vorgeworfen, weshalb der Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 aStGB (in der Fassung vom 1. Juli 2019) eindeutig nicht erfüllt ist.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.