Strafnorm gegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass

Die Strafnorm gegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass stellt Handlungen unter Strafe, mit denen Menschen aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in der Öffentlichkeit das gleichberechtigte Dasein ausdrücklich oder implizit abgesprochen wird. Strafbar sind zudem rassendiskriminierende Verweigerungen von Waren- und Dienstleistungen, die für die Allgemeinheit gedacht sind.

Die Strafnorm gegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass schützt die Würde und den Wert des Menschen. Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und Art. 171c des Schweizerischen Militärstrafgesetzbuches (MStG) stellen Handlungen unter Strafe, mit denen Menschen wegen ihrer Hautfarbe oder wegen ihres ethnisch-kulturellen Hintergrundes, ihrer Religion oder sexuellen Orientierung explizit oder implizit das gleichberechtigte Dasein abgesprochen oder ihnen gar das Existenzrecht verweigert wird. Die Handlungen sind aber nur dann verboten, wenn sie in der Öffentlichkeit begangen werden, d.h. unter den anwesenden Personen keine persönliche Beziehung bzw. Vertrauensverhältnis besteht. Die Schaffung der Strafnorm gegen Diskriminierung gehörte gemäss den Artikeln 2 und 4 ICERD zu den Pflichten der Schweiz. Der genaue Wortlaut der Strafnorm lautet wie folgt:

  • Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
  • wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,
  • wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
  • wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
  • wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Praxis der Gerichte

Für die Durchsetzung der Antidiskriminierungsstrafnorm sind die Justizbehörden zuständig. Beim Strafrechtsartikel handelt es sich um ein Offizialdelikt, das heisst, jede Person kann einen Vorfall, den sie als Verstoss gegen die Bestimmung empfindet, bei der nächsten Polizeistelle bzw. bei einem Untersuchungsrichter melden. Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen und, falls er als genügend erhärtet angesehen wird, eine Strafverfolgung einzuleiten.

Die in der Datenbank "Sammlung Rechtsfälle" erfassten Entscheide und Urteile zeigen die Bandbreite der Fälle auf, die nach Art. 261bis StGB von den verschiedenen Rechtsinstanzen gefällt worden sind.

Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 26.04.2024