Cas 2020-037N
Zoug
Historique de la procédure | ||
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2020 | 2020-037N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Autres victimes |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Monde du travail |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Der Ankläger wurde von dem Angeklagten fälschlicherweise beschuldigt, Mitglied der tschechischen Mafia und Pate einer Hausärztin zu sein. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Der Ankläger wurde von dem Angeklagten fälschlicherweise beschuldigt, Mitglied der tschechischen Mafia und Pate einer Hausärztin zu sein.
Was diese beiden Vorwürfe angehen, so ergeben sich aus den Akten nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten öffentlich gegen eine Person resp. eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen haben resp. solche Ideologien verbreitet haben resp. dass sich die Beschuldigten an einer Organisation beteiligt haben, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern resp. eine solche Organisation unterstützen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.