Fall 1995-002N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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1995 | 1995-002N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der jugendliche Angeklagte schrieb den Schriftzug «Wir kriegen euch alle ihr Scheiss-Kanaken!" auf die Sitzbank einer Bushaltestelle. Er versuchte am nächsten Tag, den Schriftzug zu entfernen, was ihm nicht gelang. Der Angeklagte gehörte zum Zeitpunkt der Tat zum Kreis der Skinhead-Szene in Zürich und ist wegen weiterer Vergehen im Zusammenhang mit Vorfällen in der Szene angeklagt.
Die Strafverfolgungsbehörde qualifizierte die Äusserung als öffentlichen Aufruf zu Hass und Diskriminierung im Sinne von Abs. 1 («Wir kriegen euch alle») sowie als Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde der betroffenen Ethnien verstossende Weise im Sinne von Abs. 4 Hälfte 1 («Scheiss-Kanaken»). (E.II.1)
Verurteilung zu einer unentgeltlichen Arbeitsleistung von 10 Tagen wegen Sachbeschädigung, Rassendiskriminierung und Landfriedensbruch.