Fall 1996-001N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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1996 | 1996-001N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Die Polizei durchsuchte im August 1995 den Kofferraum des Beschuldigten und fand darin Schriftmaterial mit fremdenfeindlichen Inhalten. Der Beschuldigte bestritt, das Material veröffentlicht oder anderen Personen zugänglich gemacht zu haben. Der Nachweis eines gemäss Art. 261bis StGB strafbaren Verhaltens war nicht möglich und das Strafverfahren wird in der Folge eingestellt. Das beschlagnahmte Material wird in Anwendung von Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet.
Einstellung des Strafverfahrens und Einzug und Vernichtung der Gegenstände gemäss Art. 58 StGB.