Fall 1996-004N

Äusserung gegen jüdische Nachbarin: «Sie haben meinen Hund angegriffen, das ist klar bei Ihrer Herkunft!»

Zürich

Verfahrensgeschichte
1996 1996-004N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Wort;
Tätlichkeiten
Gesellschaftliches Umfeld Nachbarschaft
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Im Treppenhaus einer Liegenschaft kommt es zwischen der Anzeigeerstatterin und der Angeschuldigten unter anderem wegen deren Dackel zu einer verbalen Auseinandersetzung. Während des Streits soll die Angeschuldigte die Anzeigeerstatterin gegen das Scheinbein getreten und zu ihr gesagt haben: «Sie haben meinen Hund angegriffen. Das ist ja klar bei Ihrer Herkunft!»

Der Sachverhalt wird von der Strafverfolgungsbehörde unter dem Aspekt von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB untersucht. Die Verfügung liegt uns nicht vollständig vor.

Entscheid

Einstellung des Strafverfahrens.