Fall 1996-011N

Äusserung eines Schaffners: "Im 'Tschinggenland' ist es wärmer!"

Zürich

Verfahrensgeschichte
1996 1996-011N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Angestellte im öffentlichen Dienst
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Ein Fahrgast wird vom Bahnangestellten beschimpft, im "Tschinggenland" könne man die Fenster offen lassen, dort sei es wärmer als hier.

Für die Strafverfolgungsbehörde stellt diese Bemerkung kaum einen Verstoss gegen die Menschenwürde dar, weshalb von einer Strafverfolgung im Sinne von Art. 261bis StGB abgesehen wird. Die Bemerkung sei allerdings eine öffentlich vorgenommene beleidigende Herabsetzung Angehöriger einer anderen Nationalität und verstosse gegen (ungeschriebene) Verhaltensnormen der schweizerischen Rechtsordnung.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt.