Fall 1996-011N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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1996 | 1996-011N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Angestellte im öffentlichen Dienst |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Ein Fahrgast wird vom Bahnangestellten beschimpft, im "Tschinggenland" könne man die Fenster offen lassen, dort sei es wärmer als hier.
Für die Strafverfolgungsbehörde stellt diese Bemerkung kaum einen Verstoss gegen die Menschenwürde dar, weshalb von einer Strafverfolgung im Sinne von Art. 261bis StGB abgesehen wird. Die Bemerkung sei allerdings eine öffentlich vorgenommene beleidigende Herabsetzung Angehöriger einer anderen Nationalität und verstosse gegen (ungeschriebene) Verhaltensnormen der schweizerischen Rechtsordnung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt.