Fall 1996-017N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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1996 | 1996-017N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Medienschaffende / Verleger |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus; Keine Angaben zur Ideologie |
Im Bahnhof wurde ein grosses Werbeplakat mit der Aufschrift: "Lieber Herr [A]: Das schaffen Sie auch im Alleingang! Dein [...]" angebracht. Auf dem Plakat war eine halb geöffnete Konservendose zu sehen. Der Anzeigeerstatter brachte vor, dass die abgebildete Dose auf die im Militär "gestampfter Jude" genannte Fleischmahlzeit Bezug nehme.
Die Strafverfolgungsbehörde verneint einen ersichtlichen Bezug der Dose zum Ausdruck "gestampfter Jude"; ein solcher scheine konstruiert. "Im abgebildeten Plakat geht es [...] darum, zwischen der Haltung des [...]-Politikers, [A], der sich als [...]-Präsident für eine starke und von Europa unabhängige Schweiz engagiert (Stichwort: "Alleingang") und dem Produkt Konserve ein Zusammenhang herstellen zu lassen." Von der Werbung sei einzig und alleine A betroffen und es läge im Ermessen des Politikers, ob er allenfalls Anzeige wegen einer Ehrverletzung einleiten will. Das Strafverfahren gegen die Geschäftsführerin der Firma, welche das Plakat in Auftrag gegeben hatte, wird eingestellt.
Einstellung des Strafverfahrens.