Fall 1997-003N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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1997 | 1997-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die acht Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte; Kunst und Wissenschaft |
Ideologie | Antisemitismus; Rechtsextremismus |
Die acht Angeklagten drehten in der Öffentlichkeit einen Nazifilm. Dabei wurde einschlägiges Nazimaterial - u.a. Hakenkreuzfahnen und Standarten, Naziarmbinden, selbstgebastelter Wegweiser («Treblinka 300 km», «Dachau 150 km», «Auschwitz 400 km») - verwendet. Die Laienschauspieler trugen beim Filmen Uniformen der Schweizer Armee oder Häftlingskleider. Es wurde nach einem handgeschriebenen Drehbuch gearbeitet.
Die Strafverfolgungsbehörde beurteilte das Verschulden der Angeklagten als nicht allzu schwer, da die Gräueltaten des Naziregimes in keiner Weise verherrlicht worden seien. Vielmehr seien diese in Satireform verurteilt worden. Zur Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB enthält das Urteil keine näheren Ausführungen. Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt die acht Angeklagten zu je einer Busse von Fr. 200.--.
Verurteilung der acht Angeklagten zu je einer Busse von Fr. 200.--. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht. Die konfiszierten Gegenstände werden gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB eingezogen.