Fall 1997-003N

Drehen eines Nazifilms

Aargau

Verfahrensgeschichte
1997 1997-003N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die acht Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte;
Kunst und Wissenschaft
Ideologie Antisemitismus;
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Die acht Angeklagten drehten in der Öffentlichkeit einen Nazifilm. Dabei wurde einschlägiges Nazimaterial - u.a. Hakenkreuzfahnen und Standarten, Naziarmbinden, selbstgebastelter Wegweiser («Treblinka 300 km», «Dachau 150 km», «Auschwitz 400 km») - verwendet. Die Laienschauspieler trugen beim Filmen Uniformen der Schweizer Armee oder Häftlingskleider. Es wurde nach einem handgeschriebenen Drehbuch gearbeitet.

Die Strafverfolgungsbehörde beurteilte das Verschulden der Angeklagten als nicht allzu schwer, da die Gräueltaten des Naziregimes in keiner Weise verherrlicht worden seien. Vielmehr seien diese in Satireform verurteilt worden. Zur Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB enthält das Urteil keine näheren Ausführungen. Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt die acht Angeklagten zu je einer Busse von Fr. 200.--.

Entscheid

Verurteilung der acht Angeklagten zu je einer Busse von Fr. 200.--. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht. Die konfiszierten Gegenstände werden gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB eingezogen.