Fall 1997-015N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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1997 | 1997-015N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Angeschuldigte beging im März 1997 mehrfache Sachbeschädigung durch Sprayereien an verschiedenen Hausfassaden. Er besprayte u.a. eine Fassade im Schwimmbad mit «Wicked Nigger», was gemäss 1. Instanz den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfülle. Der angeschuldigte Jugendliche wird wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Rassendiskriminierung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 2 Tagen Arbeitsleistung verurteilt.
Verurteilung zu 2 Tagen Arbeitsleistung ohne Eintrag ins Strafregister.