Fall 1997-015N

Graffiti: «Wicked N*****»

Bern

Verfahrensgeschichte
1997 1997-015N 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Jugendliche
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Angeschuldigte beging im März 1997 mehrfache Sachbeschädigung durch Sprayereien an verschiedenen Hausfassaden. Er besprayte u.a. eine Fassade im Schwimmbad mit «Wicked Nigger», was gemäss 1. Instanz den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfülle. Der angeschuldigte Jugendliche wird wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Rassendiskriminierung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 2 Tagen Arbeitsleistung verurteilt.

Entscheid

Verurteilung zu 2 Tagen Arbeitsleistung ohne Eintrag ins Strafregister.