Fall 1999-031N
Aargau
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 1999 | 1999-031N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien; Keine Angaben zur Opfergruppe |
| Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
| Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
| Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Angeklagte versandte im Mai 1999 ein SMS an den Anzeigeerstatter mit folgendem Inhalt: «MIT DIESEM MAIL WIRD DIE J.J. SAISON EROEFFNET, J.J. SAISON, JUGO JAGD, SENDE ES AN 5 SCHWEIZER PRO MAIL GIBT ES EINEN JUGO WENIGER GUT SCHUSS ENDE.»
Der Angeklagte wird zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.--; Löschung des Strafregistereintrages nach einer Probezeit von 1 Jahr.