Fall 2000-031N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2000 | 2000-031N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Vor und in einem Restaurant an einer Tankstelle kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, gefolgt von Tätlichkeiten, zwischen vier Frauen und einer Angestellten des Restaurants. Der Geschäftsführer wollte die vier Frauen aus dem Lokal weisen, wobei wiederum verbale Beschimpfungen und Tätlichkeiten stattfanden. Der Geschäftsführer beschimpfte daraufhin eine der Frauen schwarzer Hautfarbe mit «Schoggikopf».
Die Strafverfolgungsbehörde kann in der Betitelung der schwarzen Frau als «Schoggikopf» keine Verletzung der Menschenwürde erkennen, da mit der Äusserung weder die Qualität als Mensch, noch der Wert aus eigenem Rechte abgesprochen werde. Die Gleichberechtigung als menschliches Wesens sei damit nicht in Frage gestellt worden. Da das Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Menschenwürde nicht gegeben ist, wird das Strafverfahren gegen den Geschäftführer eingestellt.
Einstellung des Strafverfahrens.