Fall 2000-031N

Beschimpfung einer schwarzen Frau mit «Schoggikopf»

Luzern

Verfahrensgeschichte
2000 2000-031N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Akteure im Dienstleistungssektor
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Vor und in einem Restaurant an einer Tankstelle kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, gefolgt von Tätlichkeiten, zwischen vier Frauen und einer Angestellten des Restaurants. Der Geschäftsführer wollte die vier Frauen aus dem Lokal weisen, wobei wiederum verbale Beschimpfungen und Tätlichkeiten stattfanden. Der Geschäftsführer beschimpfte daraufhin eine der Frauen schwarzer Hautfarbe mit «Schoggikopf».

Die Strafverfolgungsbehörde kann in der Betitelung der schwarzen Frau als «Schoggikopf» keine Verletzung der Menschenwürde erkennen, da mit der Äusserung weder die Qualität als Mensch, noch der Wert aus eigenem Rechte abgesprochen werde. Die Gleichberechtigung als menschliches Wesens sei damit nicht in Frage gestellt worden. Da das Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Menschenwürde nicht gegeben ist, wird das Strafverfahren gegen den Geschäftführer eingestellt.

Entscheid

Einstellung des Strafverfahrens.