Fall 2001-028N

Aufkleber: Bezeichnung von Ausländern als Gewalttäter und Kanaken

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2001 2001-028N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde gibt der Strafanzeige keine Folge.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Die Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass keine Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB vorliege, weil auf den sichergestellten Aufklebern «nur» Ausländer als solche als Gewalttäter und Kanaken bezeichnet werden. Beim Begriff «Ausländer» handle es sich um eine rechtliche und nicht ethnische Kategorie, die dem Schutz von Art. 261bis StGB grundsätzlich nicht unterstehe. Er gibt der Strafanzeige keine Folge.

Entscheid

Der Strafanzeige wird keine Folge gegeben (Nichteröffnung des Strafverfahrens).