Fall 2001-028N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2001 | 2001-028N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde gibt der Strafanzeige keine Folge. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Die Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass keine Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB vorliege, weil auf den sichergestellten Aufklebern «nur» Ausländer als solche als Gewalttäter und Kanaken bezeichnet werden. Beim Begriff «Ausländer» handle es sich um eine rechtliche und nicht ethnische Kategorie, die dem Schutz von Art. 261bis StGB grundsätzlich nicht unterstehe. Er gibt der Strafanzeige keine Folge.
Der Strafanzeige wird keine Folge gegeben (Nichteröffnung des Strafverfahrens).