Fall 2001-043N

Beschimpfung mit «Ausländerschlampe»

Aargau

Verfahrensgeschichte
2001 2001-043N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Jugendliche
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien;
Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der angeklagte Jugendliche beging u.a. eine Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB, indem er im April 2001 drei Frauen sowie eine Schülerin aus Thailand nach einer angeblichen Verkehrsbehinderung mit «Ausländerschlampe» sowie mit gestrecktem Mittelfinger beschimpfte und beleidigte. Der Angeklagte gab zu, dass er sich provozieren liess und die Geschädigten wegen ihrer Ausländerzugehörigkeit verbal sowie mit gestrecktem Zeigefinger beschimpft habe.

Aufgrund des teilweise anerkannten Sachverhaltes sowie dern glaubwürdigen Aussagen der Geschädigten wird der Angeklagte wegen Begehung von Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB (und diverser weiterer Delikte) zu 14 Tagen Einschliessungshaft bedingt verurteilt.

Entscheid

Verurteilung zu 14 Tagen Einschliessungshaft. Während der Probezeit wird eine Schutzaufsicht errichtet, welche durch eine Sozialarbeiterin ausgeführt wird. Auf die Eintragung dieses Entscheides ins Eidgenössische Zentralregister wird verzichtet, um den Verurteilten in seinem weiteren Fortkommen nicht zu behindern.