Fall 2001-052N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2001 | 2001-052N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Antisemitismus; Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte hat auf einer Unterseite seiner Internet-Webseite, Sprüche veröffentlicht, welche er von Dritten zugemailten bekam. Die Sprüche richteten sich in diskriminierender Weise vor allem gegen „Jugos“, Türken und Juden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 470.00.