Fall 2001-052N

Veröffentlichung von rassistischen Sprüchen

Zürich

Verfahrensgeschichte
2001 2001-052N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Antisemitismus;
Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat auf einer Unterseite seiner Internet-Webseite, Sprüche veröffentlicht, welche er von Dritten zugemailten bekam. Die Sprüche richteten sich in diskriminierender Weise vor allem gegen „Jugos“, Türken und Juden.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 470.00.