Fall 2002-021N
Aargau
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 2002 | 2002-021N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
| Tatmittel | Schrift |
| Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
| Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Die Angeschuldigte hat im April 2002 auf A4-Blätter «Raus mit den Scheissjugos» geschrieben und diese Blätter an die Wohnungstüre und unter die Scheibenwischer des Personenwagens des Geschädigten geklemmt.
Die Strafverfolgungsbehörde sieht Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB als erfüllt an und verurteilt die Angeschuldigte wegen Rassendiskriminierung (und Sachbeschädigung) zu einer Busse von Fr. 500.--, bei einer Probezeit von 1 Jahr.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.--. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 1 Jahr gelöscht.