Fall 2002-021N

Rassendiskriminierendes Flugblatt an Wohnungstüre und Auto

Aargau

Verfahrensgeschichte
2002 2002-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Die Angeschuldigte hat im April 2002 auf A4-Blätter «Raus mit den Scheissjugos» geschrieben und diese Blätter an die Wohnungstüre und unter die Scheibenwischer des Personenwagens des Geschädigten geklemmt.

Die Strafverfolgungsbehörde sieht Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB als erfüllt an und verurteilt die Angeschuldigte wegen Rassendiskriminierung (und Sachbeschädigung) zu einer Busse von Fr. 500.--, bei einer Probezeit von 1 Jahr.

Entscheid

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.--. Der Strafregistereintrag wird nach einer Probezeit von 1 Jahr gelöscht.