Fall 2003-006N
Luzern
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2003 | 2003-006N | 1. Instanz verurteilt die Angeklagten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
|---|---|
| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
| Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
| Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
| Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
| Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Am 1.12.02 haben sich die Angeklagten in einem Bahnhof der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Das Urteil enthält keine weiteren Sachverhaltsdarstellungen und keine rechtlichen Erwägungen.
Die Angeklagten werden wegen Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die Probezeit für eine Löschung des Strafeintrages wird auf zwei Jahre festgesetzt.