Fall 2003-044N

Rassistisches Wahlplakat auf Homepage einer Partei 4

Aargau

Verfahrensgeschichte
2003 2003-044N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Politische Akteure
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte U. hat in seiner Funktion als Vorstandsmitglied einer Partei zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern die Annahme und Veröffentlichung des 20 Punkte-Parteiprogramms entschieden. Das Parteiprogramm dieser Partei beinhaltet eine kollektive Schmähung der Ausländer, indem ihnen in Punkt 4 Menschenrechte abgesprochen werden und in Punkt 7 ein Aufruf zur Rückführung kulturfremder Ausländer erfolgt.

Entscheid

Der Beschuldigte hat öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass und Diskriminierung aufgerufen und Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind.
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 261bis Abs. 1+2 StGB und Art. 63 StGB zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Zusätzlich trägt er die Staats- und Kanzleigebühren von insgesamt CHF 110.-