Fall 2003-045N

Sachverhalt unbekannt

Bern

Verfahrensgeschichte
2003 2003-045N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Sachverhalt ist unklar. Strafmandat beruht auf einer Strafanzeige.

Entscheid

Der Beschuldigte wird auf Grund der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung in Anwendung von Art. 87, 262 ff und 385 f StrV, Art. 48, 49 und 63 StGB und der Art. 177 und 261bis StGB zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Zusätzlich hat er eine Gebühr von CHF 80.- zu bezahlen.