Fall 2003-045N
Bern
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2003 | 2003-045N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
|---|---|
| Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
| Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
| Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
| Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
| Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
| Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Sachverhalt ist unklar. Strafmandat beruht auf einer Strafanzeige.
Der Beschuldigte wird auf Grund der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung in Anwendung von Art. 87, 262 ff und 385 f StrV, Art. 48, 49 und 63 StGB und der Art. 177 und 261bis StGB zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Zusätzlich hat er eine Gebühr von CHF 80.- zu bezahlen.