Fall 2003-048N

Mehrfache Rassendiskriminierung und Hitlergruss

Bern

Verfahrensgeschichte
2003 2003-048N Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz 1. kantonale Instanz
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er sich in verschiedenen Situationen auf rassistische Art äusserte:
Einerseits erklärte der Beschuldigte einen „Yugo trete man auch in den Bauch, wenn er am Boden liege".
Weiter tätigte er folgende rassistische Äusserungen in der Öffentlichkeit: „Scheiss Jugos", „Dreckspack verrecket", „gänd en e emol aständig uf d'Schnure", „Sieg heil", „heil Hitler", „ab mit däm Pack i d'Gaskamere", „Hier marschiert der nationale Wiederstand", „Wir wollen keine fremden Parasiten", „Weiss bleibt die Heimat, rauss mit diesem Pack", wobei er auch den Hitlergruss tätigte.
Ausserdem tätigte er in der Nähe eines Eisstadions den Hitlergruss und erklärte, "Ausländer solle man alle an die Wand stellen" oder evtl. auch "Ausländer solle man alle vergasen".
Schlussendlich stellte er auf einem SBB-Bahnhofsareal die auf seiner getragenen Jacke aufgenähten Hakenkreuze öffentlich zur Schau.
Weiter macht er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Transportgesetz, sowie des Vermummens anlässlich einer Kundgebung schuldig.

Entscheid

Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Gefängnisstrafe von 11 Monaten, mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Weiter hat er eine Busse von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Ausserdem trägt er die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.