Fall 2004-028N

Äusserungen: «Sauausländer» und «Drecktschingg»

Zug

Verfahrensgeschichte
2004 2004-028N Die zuständige Untersuchungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Weiteres gesellschaftliches Umfeld
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Die Frau X und der Anzeigeerstatter A waren seit anfangs 2002 liiert gewesen. Im April desselben Jahres trennte sich die Beschuldigte von A und reiste anlässlich gemeinsamer Ferien alleine nach Hause. Von diesem Zeitpunkt an gab es viele Streitereien zwischen den beiden. Mit der Zeit mischten sich der Beschuldigte Y, gleichzeitig ehemaliger Partner von X, sowie der Bruder von X, B, in die Streitigkeiten ein. Es kam in der Folge zu diversen Anzeigen und Gegenanzeigen. Vorliegendem Entscheid liegt eine Anzeige von A gegen Y, X, B und F, die Freundin von B, vor, und zwar wegen Rassendiskriminierung, Drohung und eventueller Nötigung. Zudem reichte A eine Strafanzeige gegen unbekannt (dringend verdächtigt: X und Y) wegen Diebstahls ein.

Die Anzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB hat A aufgrund von Streitereien, in denen er als «Sauausländer» und «Dreckstschingg» betitelt worden war, erstattet.

Die Strafverfahren gegen die einzelnen Beteiligten wurden separat geführt, siehe auch Entscheide 2004-27, 2004-32 und 2004-33.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellte das Verfahren wegen Rassendiskriminierung aufgrund fehlender Öffentlichkeit ein. Auch in den weiteren Anklagepunkten wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten aufgrund fehlender Tatbestandsmässigkeit oder wegen Beweisschwierigkeiten eingestellt.

Sachverhalt

Die Frau X und der Anzeigeerstatter A waren seit anfangs 2002 liiert gewesen. In dieser Zeit hatte X den Mietvertrag ihrer Wohnung auf sich und A umschreiben lassen. A seinerseits hatte eine GmbH gegründet und X als Gesellschafterin im Handelsregister eintragen lassen. Im April 2002 trennte sich X von A, und reiste anlässlich gemeinsamer Ferien alleine nach Hause. Von diesem Zeitpunkt an gab es viele Streitereien zwischen den beiden. Mit der Zeit mischten sich der Beschuldigte Y, gleichzeitig ehemaliger Partner von X, sowie der Bruder von X, B, in die Streitigkeiten ein. Es kam in der Folge zu diversen Anzeigen und Gegenanzeigen. Vorliegendem Entschied liegt eine Anzeige von A gegen Y, X, B und F, die Freundin von B, vor, und zwar wegen Rassendiskriminierung, Drohung und eventueller Nötigung. Zudem reichte A eine Strafanzeige gegen unbekannt (dringend verdächtigt: X und Y) wegen Diebstahls ein.

Die Anzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB hat A aufgrund von Streitereien, in denen er als «Sauausländer» und «Dreckstschingg» betitelt worden war, erstattet.

A war auch durch eine männliche Stimme auf seiner Combox mit folgenden Worten bedroht worden: «Ich gebe dir drei Probleme auf. Erstens du räumst auf, zweitens du unterschreibst die Kündigung der Wohnung an X und drittens du tust X CHF 5000.- in den Briefkasten. Solltest du das nicht tun, stehen 2 Jungs mit einem grossen Aufkleber auf dem Rücken. Gruss ?. Wir wissen, wo du wohnst und wenn wir mit dir fertig sind wirst du dich im Spiegel nicht mehr erkennen. Das überlebst du nicht.» Eine weitere Nachricht auf seiner Combox war folgende gewesen: «Ich sage dir jetzt eins, du machst jetzt das, was ich dir gestern gesagt habe. Lass X in Ruhe.» Zudem soll A mit Arschloch, Drecksiech und Kokssniffer beschimpft worden sein. A vermutete, dass die Stimme auf der Combox von Y stammte.

Die Strafverfahren gegen die einzelnen Beteiligten wurden separat geführt, siehe Entscheide 2004-27, 2004-32 und 2004-33.

Rechtliche Erwägungen

In der polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte Y zu, dass er A mit «Sauausländer», Arschloch, Schafseckel, Drecksiech und Kokssniffer beschimpft habe. Dieser habe ihm zuvor aber auch solche Dinge an den Kopf geworfen. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme sagte Y aus, dass es zwar Beschimpfungen seinerseits gegen A gegeben habe, dass diese aber nie rassistischer Natur gewesen seien. Was die unbekannte Stimme auf der Combox betreffe handle es sich nicht um seine, Y’s, Stimme.

Die Strafverfolgungsbehörde hielt fest, dass für eine Rassendiskriminierung der Täter öffentlich handeln muss. Gemäss einem kürzlich vom Bundesgericht gefällten Urteil gälten demnach alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. «Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen.» (Siehe Entscheid 2004-10 Datenbank EKR, oder BGE 130 IV 111, E.5.2.2) Da vorliegend die Aussagen im Familien- respektive Freundeskreis erfolgt waren, sei diesbezüglich die Strafuntersuchung einzustellen.

Auch in den anderweitigen Anklagepunkten wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Beweisschwierigkeiten oder fehlenden Tatbestandsmerkmalen eingestellt.

Der Untersuchungsrichter erwog, dass der Beschuldigte die Einleitung eines Strafverfahrens durch seine Drohungen gegen A verwerflich und kausal verursacht hatte. Daher sei ihr ein Teil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung sowie der weiteren Anklagepunkten aufgrund fehlender Tatbestandsmerkmale und Beweisschwierigkeiten ein.