Fall 2006-016N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2006 | 2006-016N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Angeschuldigte hat im Sichtfeld der Frontscheibe seines Autos Plakate mit Hakenkreuzen angebracht.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde sieht darin einen Verstoss gegen Art. 261bis StGB sowie gegen das Strassenverkehrsgesetz (in Verkehr bringen von Fahrzeugen in nicht vorschriftsgemässem Zustand) und verurteilt den Angeschuldigten zu einer Busse von CHF 500.-. Die Plakate werden gemäss Art. 58 StGB eingezogen.
Verurteilung zu einer Busse von CHF 500.- wegen des Verstosses gegen Art. 261bis StGB und gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Plakate werden gemäss Art. 58 StGB eingezogen.