Fall 2006-016N

Auto mit Hakenkreuzplakaten

Aargau

Verfahrensgeschichte
2006 2006-016N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Angeschuldigte hat im Sichtfeld der Frontscheibe seines Autos Plakate mit Hakenkreuzen angebracht.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde sieht darin einen Verstoss gegen Art. 261bis StGB sowie gegen das Strassenverkehrsgesetz (in Verkehr bringen von Fahrzeugen in nicht vorschriftsgemässem Zustand) und verurteilt den Angeschuldigten zu einer Busse von CHF 500.-. Die Plakate werden gemäss Art. 58 StGB eingezogen.

Entscheid

Verurteilung zu einer Busse von CHF 500.- wegen des Verstosses gegen Art. 261bis StGB und gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Plakate werden gemäss Art. 58 StGB eingezogen.