Fall 2006-017N
Thurgau
Verfahrensgeschichte | ||
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2006 | 2006-017N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rechtsextremismus |
Der Angeklagte besprühte verschiedene Gebäude (u.a. ein Gebäude, in das sich die islamisch-albanische Gemeinschaft eingemietet hatte) mit Hakenkreuzen und folgenden Sprüchen: «Heil Hitler», «Sieg Heil», «auf rotem grund ein schwarzer Adler raus mit euch ihr scheis Albaner!» [sic], «Auf rotem Grund ein weises Kreuz Wir lieben Dich du schöne Schweiz» [sic], «Scheis Albaner» [sic], «Kanake».
Des Weiteren hat er mehrere Einbrüche und weitere Sachbeschädigungen begangen. Er hat mit einer Luftdruckpistole vom Balkon in einem Wohngebiet auf Personen und Fahrzeuge geschossen, wobei er eine Person verletzte. Er hat mehrmals Fahrzeuge entwendet und ist ohne Führerausweis gefahren. Und er hat Hanfkraut von einem Hanffeld gestohlen und seit 2004 mehrmals Marihuana-Joints geraucht.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hält fest, der Angeklagte sei auf Arbeitssuche und in einer IV-Abklärung. Derzeit beziehe er von der IV CHF 1430.- monatlich und er beschäftige sich vor allem damit, Schallplatten auf CDs zu übertragen. Er habe alle ihm angelasteten Straftaten zugegeben. Zudem habe er ausgesagt, er habe aus seiner persönlichen Wohn- und Arbeitssituation einen Hass auf Ausländer gehabt. Seine eigenen Probleme habe er zum Teil den diversen Ausländergruppen zugeschrieben. Zudem habe er von «Jugoslawien-Gruppen» Mobbing gegen sich erlebt. Dies sei der Grund zum Entschluss gewesen, seinen Frust durch Sprayereien zu entlasten und auf Leute zu schiessen. Er sei, als die Sachen damals passiert seien, psychisch labil gewesen. Er habe in der rechtsextremen Szene Halt gefunden. Er habe sich richtig hineingesteigert. Er habe auch heute noch etwas gegen Leute, die einfach nicht arbeiten und irgendwelche Krankheiten vortäuschen. Es tue ihm aber leid, was geschehen sei. Er habe alle rechtsradikalen Sachen, die sich bei ihm befunden hätten, vernichtet. Heute gehe es ihm gesundheitlich ganz gut. Auch die Aggressivität sei zurückgegangen, da sei er allerdings noch am Lernen. Drogen seien derzeit kein Problem.
Der Angeklagte wird wegen mehrfacher Rassendiskriminierung, Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Tätlichkeit, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und unbefugtem Schiessen im Wohngebiet für schuldig erklärt. Er wird zu einer Gefängnisstrafe von 5 Wochen bedingt, sowie zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Zudem wird er verpflichtet einer geschädigten Partei CHF 868.35 als Schadenersatz zu bezahlen. Die Luftdruckpistole wird eingezogen.
Der Angeklagte wird u.a. wegen mehrfacher Rassendiskriminierung zu einer Gefängnisstrafe von 5 Wochen bedingt, sowie zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Zudem wird er verpflichtet einer geschädigten Partei CHF 868.35 als Schadenersatz zu bezahlen. Die Luftdruckpistole wird eingezogen.