Fall 2006-029N

Organisation eines Festes, wo u.a. ein Lied «Afrika für Affen» vorgetragen wird

Aargau

Verfahrensgeschichte
2006 2006-029N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
2006 2006-038N Die 1. kantonale Instanz spricht den Angeklagten frei.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Organisation von Propagandaaktionen (Abs. 3)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Kunst und Wissenschaft
Ideologie Rassismus (Hautfarbe);
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat unter dem Titel «Liederabend» ein Treffen der «Kameradschaft X» organisiert, wo ein in rechtsextremen Kreisen bekanntes Duett sowie eine weitere männliche Person, die der Beschuldigte nicht persönlich kannte auftraten. Gemäss Eintragungen im Gästebuch auf einer Homepage nahmen an diesem Fest bis zu 180 Personen teil und es wurden Lieder mit eindeutig rassistischen Texten («Klan Song» und «Afrika für Affen») vorgetragen.

Der Beschuldigte anerkannte, dass er ein Fest organisiert und das Duett und eine weitere männliche Person engagiert habe. Aber es sei ein Überraschungsfest mit 70 bis 80 Teilnehmenden für ein frisch verheiratetes Paar gewesen. Es hätten nur Personen teilgenommen, die ihm und seinem engeren Freundeskreis bekannt gewesen seien.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kam zum Schluss, der Beschuldigte habe mit diesem Fest eine Propagandaaktion organisiert, gefördert und an einer solchen teilgenommen, die der Verbreitung von Ideologien diene, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet seien. Dieses Verhalten sei strafbar gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB. Er sei somit zu einer Busse von CHF 500.- zu verurteilen.

Der Beschuldigte anerkennt den ihm eröffneten Tatbestand nicht und erhebt Einsprache.

Die 1. kantonale Instanz spricht den Angeklagten daraufhin frei.


Entscheid 2006-029N

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.

Entscheid

Dieses Verhalten des Beschuldigten ist strafbar gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB. Er wird somit zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt.


Entscheid 2006-038N

Die 1. kantonale Instanz spricht den Angeklagten frei.

Entscheid

Die 1. kantonale Instanz spricht den Angeklagten frei.