Fall 2006-030N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2006 | 2006-030N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rassismus (Hautfarbe) |
Der Angeschuldigte hat auf seiner Website T-Shirts mit dem Aufdruck «14 Worte» (vorne) und «Wir müssen die Existenz unseres Volkes und auch die Zukunft unserer weissen Kinder sichern» (hinten) angeboten.
X erstattete deshalb Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung, da es sich hierbei um einen versteckten Code und den Satz des «amerikanischen Rechtsterroristen David Lane» handle. Ausserdem enthalte die Website des Beschuldigten auch «Nationalsozialismus und Gewaltverherrlichung».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kann den Ansichten des Anzeigeerstatters nicht folgen. In Anlehnung an die Beurteilung des Bundesamtes für Polizei könne weder die Website noch die in Deutsch ausgeschriebenen «14 Worte» als rassendiskriminierend betrachtet werden. Bei den 14 Worten gehe es um den Erhalt der weissen Rasse, der Sicherung ihrer Existenz und auch ihre Zukunft. Weitergehende Aussagen würden nicht gemacht. Insbesondere würden andere Rassen, Ethnien oder Religionen nicht einmal erwähnt. Somit würden diese auch nicht herabgesetzt oder verleumdet und es werde auch nicht zu Hass gegen diese aufgerufen.
Der Tatbestand gilt als nicht erfüllt und das Verfahren wird eingestellt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.