Fall 2006-044N

T-Shirt: «Hamas - unser Judenhasser»

Basel-Landschaft

Verfahrensgeschichte
2006 2006-044N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Weiteres gesellschaftliches Umfeld
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde im Zimmer der angeschuldigten Person ein T-Shirt mit der Aufschrift «Hamas - unser Judenhasser» beschlagnahmt.

Der Angeschuldigte bestreitet, dieses T-Shirt jemals in der Öffentlichkeit getragen zu haben und behauptet gar, dieses T-Shirt sei ihm gegen seinen Willen bei einer Internetbestellung von anderen Kleidungsstücken zugesandt worden.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hält fest, dass dieses T-Shirt mit der besagten Aufschrift geeignet sei, den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu erfüllen, wenn es in der Öffentlichkeit getragen würde. Der angeschuldigten Person könne jedoch nicht nachgewiesen werden, dass sie das jemals getan habe. Da somit kein hinreichender Beweis des Tatbestandes erbracht werden könne, sei das Verfahren einzustellen. Das T-Shirt wird gemäss Art. 58 StGB eingezogen.

Entscheid

Das Verfahren wird wegen Mangel an Beweisen eingestellt. Das T-Shirt wird gemäss Art. 58 StGB eingezogen.