Fall 2007-056N

Einlassverweigerung 1

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2007 2007-056N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Akteure im Dienstleistungssektor
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Leistungsverweigerung
Gesellschaftliches Umfeld Freizeit / Sport
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Zwei Türsteher eines Dance Clubs verweigerten dem Opfer den Einlass in das Lokal mit der Begründung, dass auf Geheiss der Geschäftsleitung (siehe EKR-Datenbank 2007-57) keine Angehörigen von Balkanstaaten im Lokal erwünscht seien. An diesem Abend wurde der Geschädigte von einem Team eines Fernseh-senders begleitet, welches alles auf Video aufnahm. Der Beschuldigte Türsteher konnte aber nicht als Urheber der Äusserung ausgemacht werden, da auf der Videoaufnahme die Aussage dem zweiten Türsteher zugeordnet werden konnte. Aus diesem Grund wurde die Strafuntersuchung eingestellt.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.