Fall 2008-003N
Zürich
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2008 | 2008-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
|---|---|
| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
| Schutzobjekt | Religion |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Muslime |
| Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
| Gesellschaftliches Umfeld | Internet (ohne Soziale Medien) |
| Ideologie | Muslimfeindlichkeit |
Der Angeklagte führte in einem für jedermann zugänglichen Internet-Forum im Rahmen einer Diskussion über das Minarettverbot den folgenden Beitrag aus: «Das Minarett IST ein Kamin. Es wird als Abzug der Flatulenzen benutzt, die die Musels absondern, während sie auf dem Teppich herumkriechen. Das Minarett muss behandelt werden wie eine Sondermüll-Deponie».
Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100 mit Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 1000.