Fall 2008-040N

Zeichnen eines Hackenkreuz

Aargau

Verfahrensgeschichte
2008 2008-040N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz Zuständige Strafverfolgungsbehörde
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat mittels Faustschlägen die Abdeckung der Beleuchtung an einer Bushaltestelle eingeschlagen und sich dabei verletzt. Anschliessend hat er mit seinem Blut ein Hackenkreuz an der Plakatwand der Haltestelle gezeichnet. Es entstand ein Schaden in der Höhe von ca. Fr. 200.--.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 350.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 620.00.