Fall 2008-040N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2008 | 2008-040N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Beschuldigte hat mittels Faustschlägen die Abdeckung der Beleuchtung an einer Bushaltestelle eingeschlagen und sich dabei verletzt. Anschliessend hat er mit seinem Blut ein Hackenkreuz an der Plakatwand der Haltestelle gezeichnet. Es entstand ein Schaden in der Höhe von ca. Fr. 200.--.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 350.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 620.00.